Eine Angelegenheit oder zwei? (Straf)

  • Guten Morgen,

    hier liegt mir ein Antrag auf Beratungshilfe (Straf) vor, in dem der RA den Antrag stellt.
    Er möchte Beratungshilfe für zwei Angelegenheiten erhalten.
    laut Unterlagen wurde der Mandant bei der Polizei vorgeladen- einmal als
    Geschädigter und in der gleichen Sache als Beschuldigter
    (Körperverletzung = Beschuldigter
    Nötigung im Straßenverkehr und Diebstahl= Geschädigter)

    RA will nun hier für zwei Angelegenheiten Beratungshilfe, ist das korrekt oder ist das nicht nur eine Angelegenheit?
    Das Ganze ist ja dann als nachträgliche BerH anzusehen, richtig?

    Besten Dank!

  • Das kann ich nicht so genau sagen...
    Der RA beantragt eben BerH für zwei Angelegenheiten.
    Ich habe lediglich die Anschreiben der polizei vorliegen, wonach der Betroffeneneinmal als Geschädigter und einmal als Beschuldigter
    angeschrieben wird. Kann mir daraus auch nur etwas zusammenreimen...
    Der Ra hat dann ein Schreiben an die Polizei verfasst, wo er zu beiden Ladungen seine Vollmacht und anwaltl. Vertretung anzeigt.
    Er will Akteneinsicht und erklärt, dass der Beschuldigte und gleichzeitig Geschädigte zu keiner Anhörung kommen wird...

    Was würdet ihr damit machen?

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