Nachtragsverteilung gekündigte Riesterrente

  • Hallo zusammen,

    ich wäre dankbar für eure Denkanstöße zu folgendem Fall:

    Das Insolvenzverfahren ist bereits durch Aufhebung beendet, die RSB auch bereits vorzeitig erteilt, das gesamte Verfahren somit seit August 2018 beendet.

    Nun teilt die vormalige IV`in mit, der Schuldner habe seinen Riestervertrag Anfang 2019 gekündigt und fragt an ob der Betrag (es handelt sich um ca. 1.000,- €) der Nachtragsverteilung unterliege.

    Aus den Leitsätzen zur Entscheidung des BGH vom 16.11.2017 (IX ZR 21/17) ergibt sich Folgendes:
    1. Wenn und soweit das in einem Altersvorsorgevertrag i. S. d. §§ 1, 5 AltZertG angesparte Kapital aus gefördertem Altersvorsorgevermögen, geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträgen oder gezahlten Zulagen stammt, ist es auch dann unpfändbar, wenn der Schuldner berechtigt ist, den Altersvorsorgevertrag jederzeit zu kündigen.

    2. Die Unpfändbarkeit des angesparten Kapitals eines Altersvorsorgevertrags tritt nur ein, soweit der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, ein Antrag auf eine Zulage (§ 89 EStG ) für die entsprechenden Beitragsjahre (§ 88 EStG ) bereits gestellt war und die Voraussetzungen für eine Zulage (§§ 83 ff. EStG ) vorlagen oder eine Zulage bereits gewährt worden war. (ZIP 2018, 135)

    Übertragen auf meinen Fall lese ich das so:
    1. Sofern der Riestervertrag zum Zeitpunkt der Eröffnung (2015) förderfähig war
    und

    2. der Schuldner Antrag auf Zulage gestellt hatte
    und
    3.die Voraussetzungen für eine Zulage auch bereits vorlagen /bzw. eine solche bereits gewährt war

    ----> sofern also alle drei Voraussetzungen vorlagen, bestand von Anfang an Unpfändbarkeit, der Vertrag war damit nicht der Masse zuzurechnen und dann würde ich auch eine Nachtragsverteilung verneinen. ???

    Danke für eure Meinungen

  • sehe ich genau so

    Daher geben wir uns in den Akten auch nicht mit "Riestervertrag" als Grund für Unpfändbarkeit zufrieden, sondern verlangen Angaben zu 1.-3.

  • Moin,

    etwas spät, meine Antwort, aber vielleicht nicht zu spät zum Diskutieren? Eine Gegenmeinung von mir:

    Pfändbarkeit kann auch entfallen, wie z.B. beim Auto, das nicht mehr benötigt wird, weil die Erwerbstätigkeit nun auch ohne Auto fortgesetzt werden kann; umgekehrt kann auch ein ursprünglicher Gegenstand unpfändbar werden.

    Zu Punkt "3.die Voraussetzungen für eine Zulage auch bereits vorlagen /bzw. eine solche bereits gewährt war" führt der BGH aus, dass diese Voraussetzungen auch entfallen können. Dies ist möglich z.B. bei Selbständigen, die eine Zulage erhalten haben, obwohl sie nicht zulageberechtigt waren. Solange die Zulage gutgeschrieben ist, wird die Voraussetzung erfüllt. Wird die Zulage von der Zentralen Zulagenstelle zurückgefordert, so entfällt diese Voraussetzung nachträglich mit der Folge, dass der Vertrag in Höhe des nun nicht mehr geförderten Kapitals pfändbar ist.

    Nun muss man wissen, dass eine Rückzahlung aufgrund vorzeitiger Kündigung eines "Riester"-Vertrags als schädliche Verwendung gilt mit der Folge, dass alle Zulagen zurückzuzahlen sind. In diesem Moment ist die o.g. Voraussetzung 3 nicht mehr erfüllt mit der Folge, dass der Rückkaufswert pfändbar ist.

    Somit hätten wir einen Fall des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

    Gruß
    tube

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