Hallo zusammen,
ich wäre dankbar für eure Denkanstöße zu folgendem Fall:
Das Insolvenzverfahren ist bereits durch Aufhebung beendet, die RSB auch bereits vorzeitig erteilt, das gesamte Verfahren somit seit August 2018 beendet.
Nun teilt die vormalige IV`in mit, der Schuldner habe seinen Riestervertrag Anfang 2019 gekündigt und fragt an ob der Betrag (es handelt sich um ca. 1.000,- €) der Nachtragsverteilung unterliege.
Aus den Leitsätzen zur Entscheidung des BGH vom 16.11.2017 (IX ZR 21/17) ergibt sich Folgendes:
1. Wenn und soweit das in einem Altersvorsorgevertrag i. S. d. §§ 1, 5 AltZertG angesparte Kapital aus gefördertem Altersvorsorgevermögen, geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträgen oder gezahlten Zulagen stammt, ist es auch dann unpfändbar, wenn der Schuldner berechtigt ist, den Altersvorsorgevertrag jederzeit zu kündigen.
2. Die Unpfändbarkeit des angesparten Kapitals eines Altersvorsorgevertrags tritt nur ein, soweit der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, ein Antrag auf eine Zulage (§ 89 EStG ) für die entsprechenden Beitragsjahre (§ 88 EStG ) bereits gestellt war und die Voraussetzungen für eine Zulage (§§ 83 ff. EStG ) vorlagen oder eine Zulage bereits gewährt worden war. (ZIP 2018, 135)
Übertragen auf meinen Fall lese ich das so:
1. Sofern der Riestervertrag zum Zeitpunkt der Eröffnung (2015) förderfähig war
und
2. der Schuldner Antrag auf Zulage gestellt hatte
und
3.die Voraussetzungen für eine Zulage auch bereits vorlagen /bzw. eine solche bereits gewährt war
----> sofern also alle drei Voraussetzungen vorlagen, bestand von Anfang an Unpfändbarkeit, der Vertrag war damit nicht der Masse zuzurechnen und dann würde ich auch eine Nachtragsverteilung verneinen. ???
Danke für eure Meinungen