Belastungsvollmacht

  • A verkauft an B und C zu je 1/2 ein Grundstück. AV ist eingetragen. Nunmehr soll die Finanzierungsgrundschuld eignetragen werden.
    Es ist B erschienen und bestellt die Grundschuld aufgrund Belastungsvollmacht für C und aufgrund Belastungsvollmacht für A.
    Die Belastungsvollmacht lautet wie folgt: Die Vertragsparteien erteilen dem Erwerber - jedem einzeln - auch in ihrem Namen sie bei der Bestellung usw.
    Die ansonsten von den Erwerben ausdrückliche gegenseitige Bevollmächtigung fehlt. Reicht der vorstehende Passus aus, um von einer Belastungsvollmacht des C an B auszugehen?

  • B bewilligt die Grundschuld auf der Grund der Vollmacht für A und nicht für C. Nur A lässt auf seinen Grundstück eine Grundschuld eintragen, nicht die Käufer B + C. B gibt lediglich für C eine Rangrücktrittserklärung bzgl. der Vormerkung ab und dazu brauch er eine Vollmacht.

  • Nicht selten findet sich die gegenseitige Bevollmächtigung der Käufer an anderer Stelle im Vertrag, etwa bei der allgemeinen Vollmacht für Notar und Notarmitarbeiter.

  • Hatte auch an § 800 ZPO gedacht für später.

    Auch bei der dinglichen Unterwerfung handelt es sich um eine Erklärung des A. Und später haben wir genau den Fall, daß gegen einen neu eingetretenen Eigentümer vollstreckt werden soll, was § 800 ZPO etwas vereinfacht.

    Allenfalls problematisch, für unser Verfahren aber uninteressant, ist die möglicherweise hier auch vorhandene persönliche Unterwerfung des C.

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