Vermögenspflegschaft nach §§ 1909 (1) Satz 2, 1917 BGB

  • Ich habe vorliegen ein notarielles Testament mit Anordnung einer Vermögenspflegschaft für dem mdj. Erben. Die Eltern wurden ausdrücklich von der Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen. Die ausgeschlossene Kindesmutter teilt nun mit, dass der benannte Vermögenspfleger bereits verstorben sei.
    Im Testament ist kein Ersatz benannt.

    Der Pfleger selber unterliegt den Bestimmungen wie ein Vormund, die Aufsicht hat das Vormundschaftsgericht. Soweit habe ich das erlesen.

    Wer bestimmt nach welchen Vorschriften einen neuen Vermögenspfleger für den Erben, das NL-Gericht oder das Fam.-Gericht.

  • Da steht was von Aufsicht..., das ist auch nicht mein Problem.

    Wenn ein Testament statt der Vermögenspflegschaft eine Testamentsvollstreckung vorsieht und der Benannte nicht zur Verfügung steht, bestellt das NLG, das ist geregelt.

    Ich habe aber nirgends gefunden, wem die Auswahl und Bestellung statt des im Testament benannten Vermögenspflegers obliegt.

  • Es liegt eine Anordnung nach §1638 BGB vor.
    Den nun erforderlichen Pfleger hat das Familiengericht zu bestellen und zu überwachen. Es handelt sich um eine Kindschaftssache nach §151 Nr. 5 FamFG.

    Das der benannte Pfleger verstorben ist, ändert erst mal nichts. Nun muss das FamG halt einen Pfleger auswählen anstatt zu prüfen, ob der genannte nach §1778 BGB zu übergehen wäre.
    Die Stellung als Pfleger beginnt ohnehin erst mit Verpflichtung durch das FamG.

  • Ich verstehe das Problem nicht ganz. Aus den von dir selbst genannten Vorschriften ergibt sich doch auch schon, dass es unter die Zuständigkeit des Familiengerichts fällt.
    Es handelt sich um die Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß §1909 BGB, für die gemäß §23a Abs.1. S.1 Nr.1 GVG, 23b Abs.1 GVG die Familiengerichte zuständig sind.
    Dass es sich bei der Bestellung eines Ergänzungspflegers um eine Kindschaftssache und damit um eine Familiensache handelt, ergibt sich aus §151 Nr.5 FamFG.

    Ich hoffe, ich habe das Problem nicht absolut missverstanden.

  • Ich verstehe das Problem von Max.
    Ich denke, das Nachlassgericht muss das Testament auslegen. Eventuell soll die Pflegschaft als solche bei einem Tod des Pflegers ja nach Erblasserwillen gar nicht mehr bestehen. Gibt es ja zB auch bei der TV.
    Das zB ist meiner Meinung nach Sache des Nachlassgerichts

  • In die Richtung ging mein Grundgedanke. Ich als NLG muss ja erst mal schauen was das Testament hergibt, es also auslegen, daher der Gedanke, dass ich auch entscheide ob ein neuer Vermögenspfleger bestellt werden soll. Das kann ich ja schlecht dem FamGericht übertragen.

    Das würde also nach dem o.G. bedeuten: nach Auslegung des TES ist ein Vermögenspfleger zu bestellen, die pflichtteilsberechtigte Kindesmutter und der Vater sind von der Verwaltung ohne Ausnahme ausgeschlossen.

    Ich gebe also nach Annahme der Erbschaft das Verfahren an das zuständige Familiengericht ab, die Auswahl obliegt dem FamGericht und bis zur Volljährigkeit die Aufsicht ohnehin.

  • Ich denke, das Nachlassgericht muss das Testament auslegen. Eventuell soll die Pflegschaft als solche bei einem Tod des Pflegers ja nach Erblasserwillen gar nicht mehr bestehen. Gibt es ja zB auch bei der TV. Das zB ist meiner Meinung nach Sache des Nachlassgerichts


    Ich bin anderer Ansicht. Ob eine Pflegschaft gem. § 1909 BGB anzuordnen ist, entscheidet ausschließlich das Familiengericht. Das Nachlassgericht ist dafür ebensowenig zuständig wie für Streitigkeiten über Pflichtteile oder Vermächtnisse. In jedem dieser Fälle beurteilt ein anderes Gericht Wirksamkeit und Auslegung des Testaments und ist dabei nicht an die Auffassung des Nachlassgerichts gebunden (und kennt diese auch oftmals nicht, da das NLG sich zu diesen Aspekten regelmäßig nicht äußert.


  • Ich bin anderer Ansicht. Ob eine Pflegschaft gem. § 1909 BGB anzuordnen ist, entscheidet ausschließlich das Familiengericht. Das Nachlassgericht ist dafür ebensowenig zuständig wie für Streitigkeiten über Pflichtteile oder Vermächtnisse. In jedem dieser Fälle beurteilt ein anderes Gericht Wirksamkeit und Auslegung des Testaments und ist dabei nicht an die Auffassung des Nachlassgerichts gebunden (und kennt diese auch oftmals nicht, da das NLG sich zu diesen Aspekten regelmäßig nicht äußert.

    Sehe ich genauso.
    Die Entscheidung darüber, ob eine Ergänzungspflegschaft erforderlich ist obliegt einzig dem Familiengericht.
    Dieses prüft in eigener Zuständigkeit, ob ein wirksamer Ausschluss nach §1638 BGB vorliegt.

    Das Nachlassgericht hätte allenfalls zu prüfen, ob ein (konkludentes) Ersuchen nach 2200 BGB vorliegt. Das halte ich hier aber für ziemlich fernliegend.

  • Ich bin anderer Ansicht. Ob eine Pflegschaft gem. § 1909 BGB anzuordnen ist, entscheidet ausschließlich das Familiengericht. Das Nachlassgericht ist dafür ebensowenig zuständig wie für Streitigkeiten über Pflichtteile oder Vermächtnisse. In jedem dieser Fälle beurteilt ein anderes Gericht Wirksamkeit und Auslegung des Testaments und ist dabei nicht an die Auffassung des Nachlassgerichts gebunden (und kennt diese auch oftmals nicht, da das NLG sich zu diesen Aspekten regelmäßig nicht äußert.

    Sehe ich genauso. Die Entscheidung darüber, ob eine Ergänzungspflegschaft erforderlich ist obliegt einzig dem Familiengericht. Dieses prüft in eigener Zuständigkeit, ob ein wirksamer Ausschluss nach §1638 BGB vorliegt. Das Nachlassgericht hätte allenfalls zu prüfen, ob ein (konkludentes) Ersuchen nach 2200 BGB vorliegt. Das halte ich hier aber für ziemlich fernliegend.

    Ich schließe mich meinen beiden Vorrednern an. Eine Auslegung des Testaments durch das Nachlassgericht ist in diesem Fall nicht bedeutend, da es nicht über eine entsprechende Bestellung eines Ergänzungspflegers zu entscheiden hat.
    Selbst wenn ein Erbschein beantragt werden würde (was ja wahrscheinlich nicht der Fall sein wird), findet in dem Erbschein weder der eventuell zu bestellende Ergänzungspfleger noch der Entzug der Vermögensverwaltung der Eltern Erwähnung. Die Auslegung des Nachlassgerichts spielt meiner Meinung nach daher keine Rolle. Die Entscheidung ist allein durch das Familiengericht zu treffen.

  • So ist es, die Entscheidung, ob ein Ersatz-Ergänzungspfleger bestellt wird, obliegt allein dem Familiengericht. Vor Erbscheinserteilung muss allerdings dessen Entscheidung abgewartet werden, damit man weiß, ob Pfleger oder elterl. Sorgeberechtigte rechtliches Gehör zu gewähren ist, bzw. falls der Minderjährige Alleinerbe ist, wer den Erbscheinsantrag stellen kann.

  • Sehr schön, vielen Dank allen.
    Da hier weder im NL noch im Fam so ein Fall vorkam ist uns sehr geholfen.

    Nun werde ich mal mit den Erkenntnissen und der Akte das Familiengericht beglücken :)

    Hoffentlich folgt man dort dem Testament. Nach dem Telefonat mit der KM (Anfragen zur Bestattung) halte ich die Anordnung der Erblasserin sehr sinnvoll.


  • Hoffentlich folgt man dort dem Testament.

    Sofern an der Anordnung des EL keine Zweifel bestehen, hat das Familiengericht keine Wahl. Der Vertretungsausschluss besteht in diesem Fall bereits seit Eintritt des Erbfalls und der Minderjährige braucht insoweit einen gesetzlichen Vertreter.

  • So ist es, die Entscheidung, ob ein Ersatz-Ergänzungspfleger bestellt wird, obliegt allein dem Familiengericht. Vor Erbscheinserteilung muss allerdings dessen Entscheidung abgewartet werden, damit man weiß, ob Pfleger oder elterl. Sorgeberechtigte rechtliches Gehör zu gewähren ist, bzw. falls der Minderjährige Alleinerbe ist, wer den Erbscheinsantrag stellen kann.


    Weshalb sollte der Pfleger im Nachlassverfahren zu beteiligen sein? :gruebel: Die Eltern sind zwar von der Verwaltung von geerbten Vermögenswerten ausgeschlossen, doch aber nicht von der Beantragung eines Erbscheins für ihr Kind.

  • 1. Zumindest steht bis zur Bestellung des Pflegers nicht fest, ob der Minderjährige die Erbschaft angenommen hat. Denn der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen umfasst auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft (BGH XII ZB 300/15).

    2. Der Erbschein dient dem Nachweis der Erbenstellung, um über den Nachlass verfügen zu können. Sofern die Eltern also nicht Miterben sind, dürfen sie genau das aber nicht tun. Also sollten sie den ES auch nicht bekommen. Schliesslich ist der Vertretungsausschluss darin nicht erwähnt.

  • So ist es, die Entscheidung, ob ein Ersatz-Ergänzungspfleger bestellt wird, obliegt allein dem Familiengericht. Vor Erbscheinserteilung muss allerdings dessen Entscheidung abgewartet werden, damit man weiß, ob Pfleger oder elterl. Sorgeberechtigte rechtliches Gehör zu gewähren ist, bzw. falls der Minderjährige Alleinerbe ist, wer den Erbscheinsantrag stellen kann.


    Weshalb sollte der Pfleger im Nachlassverfahren zu beteiligen sein? :gruebel: Die Eltern sind zwar von der Verwaltung von geerbten Vermögenswerten ausgeschlossen, doch aber nicht von der Beantragung eines Erbscheins für ihr Kind.

    Genau aus den von S.H. aufgeführten Gründen.

  • Es liegt ein notarielles Testament vor. Das heißt ich muss die Akte sofort an das Fam Gericht geben zur Prüfung nach 1909, da die Eltern auch von der Frage Annahme/Ausschlagung ausgeschlossen sind?

    Ist ja verrückt. Die Mitteilung vom Tod des benannten Pflegers erreicht das NLG regelmäßig zu spät. Die Eröffnung des Testamentes und Mitteilung/Berufung an alle Beteiligten ist raus.

    Das würde hier bedeuten die Frist für eine evt. Ausschlagung beginnt erst zu laufen, wenn der vom Fam-gericht bestellte Pfleger Kenntnis von der Berufung des Kindes hat?

    Und anders, wenn das FamGericht von einer Bestellung absieht, ... und die Eltern treten wieder in die Pflicht ein läuft die Frist schon lange, weil die Berufung schon raus ist an die gesetzlichen Vertreter?

    Verwirrend

    Einmal editiert, zuletzt von Max (11. Februar 2020 um 17:09)

  • So ist es, die Entscheidung, ob ein Ersatz-Ergänzungspfleger bestellt wird, obliegt allein dem Familiengericht. Vor Erbscheinserteilung muss allerdings dessen Entscheidung abgewartet werden, damit man weiß, ob Pfleger oder elterl. Sorgeberechtigte rechtliches Gehör zu gewähren ist, bzw. falls der Minderjährige Alleinerbe ist, wer den Erbscheinsantrag stellen kann.


    Da im Sachverhalt ein notarielles Testament existiert, wird wohl ein Erbschein nie beantragt werden.

  • Hast du das Familiengericht bislang nicht von der Eröffnung des Testaments informiert?
    Ich hätte das Testament bereits bei der Eröffnung im Rahmen der MiZi auch an das Familiengericht geschickt. Alles weitere bezüglich des Pflegers ist deren Aufgabe.
    Der Tod des Pflegers muss dich aktuell (zumindest laut Sachverhalt) nicht interessieren. Da es dir aber mitgeteilt wurde, würde ich es auch an das Familiengericht weiterleiten.
    Damit ist deine Aufgabe als Nachlassgericht meiner Meinung nach (derzeit) erledigt.

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