Die Mitteilung vom Tod des benannten Pflegers erreicht das NLG regelmäßig zu spät.
Wie ist das gemeint?
Wie zuvor schon gesagt ist es für das NLG erst mal egal ob der benannte Pfleger lebt oder nicht. Die Akte muss ohnehin zum FamG, da auch der benannte Pfleger vom FamG bestellt werden müsste um sein Amt zu erhalten. Ohne Bestellung vom FamG gibt es keinen Pfleger. Der Erblasser kann lediglich einen Pfleger benennen, den das FamG bestellen soll.
Eine Benachrichtigungspflicht an FamG folgt schon aus §22a I FamFG.