Vermögenspflegschaft nach §§ 1909 (1) Satz 2, 1917 BGB


  • Die Mitteilung vom Tod des benannten Pflegers erreicht das NLG regelmäßig zu spät.

    Wie ist das gemeint?

    Wie zuvor schon gesagt ist es für das NLG erst mal egal ob der benannte Pfleger lebt oder nicht. Die Akte muss ohnehin zum FamG, da auch der benannte Pfleger vom FamG bestellt werden müsste um sein Amt zu erhalten. Ohne Bestellung vom FamG gibt es keinen Pfleger. Der Erblasser kann lediglich einen Pfleger benennen, den das FamG bestellen soll.

    Eine Benachrichtigungspflicht an FamG folgt schon aus §22a I FamFG.


  • Die Mitteilung vom Tod des benannten Pflegers erreicht das NLG regelmäßig zu spät.

    Wie ist das gemeint?

    Wie zuvor schon gesagt ist es für das NLG erst mal egal ob der benannte Pfleger lebt oder nicht. ....

    Ist es das tatsächlich? :gruebel:

    Andere Kollegen schrieben, dass das Kind ohne Pfleger die Erbschaft nicht annehmen bzw. ausschlagen könne. Dieser sei durch das NLG vom Testament zu benachrichtigen.

  • 1. Zumindest steht bis zur Bestellung des Pflegers nicht fest, ob der Minderjährige die Erbschaft angenommen hat. Denn der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen umfasst auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft (BGH XII ZB 300/15).

    ....


    :gruebel: Auch nach nochmaliger Lektüre desr BGH-Beschlusses und dem Gesetzestext des § 1638 BGB kann ich mich der Entscheidung nicht wirklich anschließen.

    Aus meiner Sicht wollte der Gesetzgeber eine Möglichkeit schaffen, dass Erblasser oder Schenker hinsichtlich der Vermögensverwaltung unzuverlässige Eltern von dieser ausschließen können (und dann entsprechend die Verwaltung des dem Kind angefallenen Vermögens durch einen Pfleger erfolgt).

    Vom Wortlaut her geht der § 1638 BGB auch davon aus, dass das Kind bereits Vermögen erworben hat (und nicht erst noch zu entscheiden ist, ob es dieses erhält). Es dürfte zudem den Wünschen des Erblassers, der die Eltern von der Verwaltung ausschließt, nicht entsprechen, dass zunächst noch ein Außenstehender (Pfleger) entscheiden soll, ob das Kind tatsächlich Erbe wird (oder nicht vielleicht doch eine Ausschlagung erfolgt.) Schließlich haben sie das Kind bewusst in der letztwilligen Verfügung eingesetzt.
    Mal davon abgesehen, dass Erblasser ohne Rechtskenntnisse die BGH-Entscheidung und die eventuellen Auswirkungen auf die Erbfolge gar nicht kennen. Selbst bei einem notariellen Testament bin ich mir nicht so sicher, ob dort belehrt wurde, dass die für die Verwaltung benannte Person für das Kind auch ausschlagen können soll.

    Man kann auch mal diese Konstellation mit der eines Testamentsvollstreckers vergleichen, der vom Erblasser zum Schutz des minderjährigen Erben gewollt wurde:

    Dieser verwaltet nur den Nachlass für das Kind, kann das Erbe aber nicht ausschlagen. Der wegen § 1638 BGB bestellte Pfleger soll aber auch ausschlagen können?
    Wodurch soll der Unterschied in den Befugnissen gerechtfertigt sein? :gruebel:

    Im Übrigen kann auch ein Schenkender die Eltern nach § 1638 BGB ausschließen (...Vermögen, welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird...). Soll der Pfleger in diesen Fällen dann auch entscheiden können, ob man die Schenkung durch den Onkel an das Kind überhaupt annimmt? :gruebel: Das wäre dann die Konsequenz.

  • Auch nach nochmaliger Lektüre desr BGH-Beschlusses und dem Gesetzestext des § 1638 BGB kann ich mich der Entscheidung nicht wirklich anschließen.

    Aus meiner Sicht wollte der Gesetzgeber eine Möglichkeit schaffen, dass Erblasser oder Schenker hinsichtlich der Vermögensverwaltung unzuverlässige Eltern von dieser ausschließen können (und dann entsprechend die Verwaltung des dem Kind angefallenen Vermögens durch einen Pfleger erfolgt).

    Vom Wortlaut her geht der § 1638 BGB auch davon aus, dass das Kind bereits Vermögen erworben hat (und nicht erst noch zu entscheiden ist, ob es dieses erhält). Es dürfte zudem den Wünschen des Erblassers, der die Eltern von der Verwaltung ausschließt, nicht entsprechen, dass zunächst noch ein Außenstehender (Pfleger) entscheiden soll, ob das Kind tatsächlich Erbe wird (oder nicht vielleicht doch eine Ausschlagung erfolgt.) Schließlich haben sie das Kind bewusst in der letztwilligen Verfügung eingesetzt.
    Mal davon abgesehen, dass Erblasser ohne Rechtskenntnisse die BGH-Entscheidung und die eventuellen Auswirkungen auf die Erbfolge gar nicht kennen. Selbst bei einem notariellen Testament bin ich mir nicht so sicher, ob dort belehrt wurde, dass die für die Verwaltung benannte Person für das Kind auch ausschlagen können soll.


    Das liest sich alles so, als würde durch die Pflegschaft erst die Möglichkeit der Ausschlagung geschaffen. Tatsächlich ändert sich aber nur die Person, die eine Ausschlagung durchführen könnte. Der EL hat entschieden, die Verwaltung des Nachlasses lieber einem Pfleger zu überlassen, da er diesem mehr traut als den (seiner Ansicht nach) unzuverlässigen Eltern. Da halte ich es für unwahrscheinlich, dass für die Frage der Annahme oder Ausschlagung dann doch eher den Eltern vertrauen will.

    Man kann auch mal diese Konstellation mit der eines Testamentsvollstreckers vergleichen, der vom Erblasser zum Schutz des minderjährigen Erben gewollt wurde:

    Dieser verwaltet nur den Nachlass für das Kind, kann das Erbe aber nicht ausschlagen. Der wegen § 1638 BGB bestellte Pfleger soll aber auch ausschlagen können?
    Wodurch soll der Unterschied in den Befugnissen gerechtfertigt sein?


    TV und Ausschluss gem. § 1638 sind zwei völlig unterschiedliche Dinge. Der EL hat sich eben nicht für eine Testamentsvollstreckung entschieden, also treten eben die Folgen des Vertretungsausschlusses ein. Und im Falle der TV wären eben die Eltern in der Lage, für das Kind auszuschlagen. Ist das wirklich besser, wenn man denen nicht vertraut?


    Zu deinem letzten Punkt: Auch eine Schenkung muss man nicht annehmen. Es handelt sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Die Eltern wären doch eher als der Pfleger geneigt, eine Schenkung an das Kind von einer Person nicht anzunehmen, die ihnen ein derartiges Misstrauen entgegenbringt.

    Wie würde es denn deiner Ansicht nach ablaufen? Man schließt den Vertrag mit den Eltern, übergibt ihnen das Geschenk und vertraut darauf, dass sie den Vertretungsausschluss beim Familiengericht anzeigen?
    Oder man schließt mit ihnen den Vertrag und übereignet das Geschenk erst nach Bestellung des Pflegers?

  • Vom Wortlaut her geht der § 1638 BGB auch davon aus, dass das Kind bereits Vermögen erworben hat (und nicht erst noch zu entscheiden ist, ob es dieses erhält). Es dürfte zudem den Wünschen des Erblassers, der die Eltern von der Verwaltung ausschließt, nicht entsprechen, dass zunächst noch ein Außenstehender (Pfleger) entscheiden soll, ob das Kind tatsächlich Erbe wird (oder nicht vielleicht doch eine Ausschlagung erfolgt.) Schließlich haben sie das Kind bewusst in der letztwilligen Verfügung eingesetzt.
    Mal davon abgesehen, dass Erblasser ohne Rechtskenntnisse die BGH-Entscheidung und die eventuellen Auswirkungen auf die Erbfolge gar nicht kennen. Selbst bei einem notariellen Testament bin ich mir nicht so sicher, ob dort belehrt wurde, dass die für die Verwaltung benannte Person für das Kind auch ausschlagen können soll.

    Nun ja. Das Kind hat ja das Vermögen auch mit dem Erbfall schon erworben.
    Ich finde es daher nur logisch, dass die Eltern nicht ausschlagen können, da sich die Vermögenssorge für den Nachlass nicht innehaben. Sie können daher auch nicht entscheiden ob das Kind ausschlagen soll.
    Wieso sollte es dem Wunsch des Erblassers eher entsprechen, dass die Eltern die Entscheidung über die Ausschlagung treffen, als das es ein Pfleger tut?
    Offenbar hält der Erblasser von den Entscheidungen der Eltern nicht so viel, wenn er nicht will, dass diese das Erbe verwalten.

    Man kann auch mal diese Konstellation mit der eines Testamentsvollstreckers vergleichen, der vom Erblasser zum Schutz des minderjährigen Erben gewollt wurde:

    Dieser verwaltet nur den Nachlass für das Kind, kann das Erbe aber nicht ausschlagen. Der wegen § 1638 BGB bestellte Pfleger soll aber auch ausschlagen können?
    Wodurch soll der Unterschied in den Befugnissen gerechtfertigt sein?

    :gruebel:

    Der Unterschied besteht darin, dass der TV im Gegensatz zum Pfleger nicht gesetzlicher Vertreter des Erben ist.
    Der TV könnte z.B. den Erbteil auch nicht veräußern, während dem Pfleger dies (mit gerichtlicher Genehmigung) durchaus möglich wäre.


    Im Übrigen kann auch ein Schenkender die Eltern nach § 1638 BGB ausschließen (...Vermögen, welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird...). Soll der Pfleger in diesen Fällen dann auch entscheiden können, ob man die Schenkung durch den Onkel an das Kind überhaupt annimmt?

    :gruebel:

    Das wäre dann die Konsequenz.



    Bei einer Schenkung unter Lebenden hat der Minderjährige das Vermögen aber nicht erworben, bevor die Übereignung wirksam ist. Dabei könnte das Kind aber ggf. auch selbst handeln. Die Besonderheit beim Erbfall ist ja, dass man Eigentum erwirbt ohne das man dagegen etwas machen kann. Man kann dies nur nachträglich beseitigen.

  • Das mdj. Kind welches test. Erbe werden soll schließt in meinem Fall einen Elternteil aus, der nur Erbe werden könnte, wenn für das Kd. ausgeschlagen würde.

    Im Falle des § 1638 I sind die Eltern mit dem Anfall und nicht erst mit der Pflegerbestellung von der Vermögenssorge (NL) ausgeschlossen ohne dadurch das Recht zur Ausschlagung (§ 1643 II) zu verlieren.....steht im Palandt § 1909 Rdnr. 8

    Das heißt für mich das Ausschlagungsrecht liegt bei den Eltern, nur das Recht den angefallenen Nachlass zu verwalten haben sie nicht.
    Der 1643 würde das Kind schützen, wenn die Eltern die test. Erbschaft für das Kind ausschlagen wöllten um selber gesetzlicher Erbe zu werden, so verstehe ich den Kommentar im Palandt Rdnr. 2

    Und dann macht das auch wieder Sinn m.M.n

  • Das mdj. Kind welches test. Erbe werden soll schließt in meinem Fall einen Elternteil aus, der nur Erbe werden könnte, wenn für das Kd. ausgeschlagen würde.

    Im Falle des § 1638 I sind die Eltern mit dem Anfall und nicht erst mit der Pflegerbestellung von der Vermögenssorge (NL) ausgeschlossen ohne dadurch das Recht zur Ausschlagung (§ 1643 II) zu verlieren.....steht im Palandt § 1909 Rdnr. 8

    Das heißt für mich das Ausschlagungsrecht liegt bei den Eltern, nur das Recht den angefallenen Nachlass zu verwalten haben sie nicht.
    Der 1643 würde das Kind schützen, wenn die Eltern die test. Erbschaft für das Kind ausschlagen wöllten um selber gesetzlicher Erbe zu werden, so verstehe ich den Kommentar im Palandt Rdnr. 2

    Und dann macht das auch wieder Sinn m.M.n

    Palandt ist auch "nur" eine Meinung. DNotI Report 2019 Nr. 21 (S.172) kommt zu einem anderen Ergebnis und zwar mit beachtlichen Nachweisen.

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