welche Form Zustimmung Ergänzungspfleger

  • Guten Morgen,

    mit der Suchfunktion bin ich nicht fündig geworden. Daher hier meine Frage:

    Zu einem notariellen Schenkungsvertrag betreffend eines Grundstücks an ein Kind ist unstreitig in diesem Fall die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.
    Der Vertrag ist bereits durch die Kindseltern geschlossen worden. Diese waren zur Vertretung in diesem Fall nicht berechtigt. Ein Ergänzungspfleger war am Vertragsabschluss nicht beteiligt.

    Bestellt wurde ein Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger.
    Dieser hat seine Zustimmung formlos gegenüber dem Gericht erklärt.

    Sehe ich es richtig, dass die Erklärung in einer notariellen Urkunde erklärt werden muss? Irgendwie suche ich anscheinend an den falschen Stellen nach einer Antwort....

    Gruß

    Stempelchen

  • Guten Morgen, mit der Suchfunktion bin ich nicht fündig geworden. Daher hier meine Frage: Zu einem notariellen Schenkungsvertrag betreffend eines Grundstücks an ein Kind ist unstreitig in diesem Fall die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Der Vertrag ist bereits durch die Kindseltern geschlossen worden. Diese waren zur Vertretung in diesem Fall nicht berechtigt. Ein Ergänzungspfleger war am Vertragsabschluss nicht beteiligt. Bestellt wurde ein Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger. Dieser hat seine Zustimmung formlos gegenüber dem Gericht erklärt. Sehe ich es richtig, dass die Erklärung in einer notariellen Urkunde erklärt werden muss? Irgendwie suche ich anscheinend an den falschen Stellen nach einer Antwort.... Gruß Stempelchen

    Wenn die Eltern als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben, geht die Genehmigung über § 185 Abs. 2 BGB. Auch wenn wegen § 182 Abs. 2 BGB die Formvorschriften des § 311b BGB wohl nicht gelten, wirst der Ergänzungspfleger schon wegen § 29 GBO zum Notar müssen. Zumindest eine Unterschriftsbeglaubigung ist zwingend erforderlich.

  • Genau! Auch wenn die Erklärung des Ergänzungspflegers formfrei möglich ist, wird sie im GB-Verfahren nur in der Form des § 29 GBO Beachtung finden können.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • "Vertretung in dem Übertragungsvertrag Urkunde Nr. ..... vom ..... des Notars.... bezüglich der Übertragung des Grundbesitzes.....nebst allen weiteren rechtlichen Auswirkungen, insbesondere Eintritt in die bestehenden Mietverträge für....."

    Ich habe die Akte nun in der Vertretung.

  • "Vertretung in dem Übertragungsvertrag Urkunde Nr. ..... vom ..... des Notars.... bezüglich der Übertragung des Grundbesitzes.....nebst allen weiteren rechtlichen Auswirkungen, insbesondere Eintritt in die bestehenden Mietverträge für....."

    Ich habe die Akte nun in der Vertretung.

    Dann muss dieser Ergänzungspfleger den Kaufvertrag in öffentlich beglaubigter Form genehmigen.
    Also wie #2 und#3:daumenrau

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