Berücksichtigung von KK-Beiträgen nach 850e Nr. 1 ZPO ?

  • Folgender Fall :


    • Schuldner S ist Rentenbezieher, ich vertrete den Rentenversicherer.
    • S hat angegeben, (freiwillig) KK-Beiträge an eine gesetzliche KK zu entrichten.
    • 2 Pfändungen scheiterten daran, daß bei Berücksichtigung der KK-Beiträge das zu pfändende Einkommen (die Rente) die Pfändungsfreigrenze nicht übersteigt.
    • Nun pfändet die KK offenbar nicht entrichtete KK-Beiträge rückwirkend ab 09/2013.

    Wie ist zu verfahren ?

    Die KK bekommt so oder so nix : Entweder gehen die beiden anderen Pfändungen vor, oder die KK-Beiträge sind auch gegenüber der KK zu berücksichtigen, da sie ja gerade zwangsweise beigetrieben werden.

    Falls andererseits die KK-Beiträge nur dann in Ansatz gebracht werden können, wenn sie tatsächlich gezahlt wurden : Wären dann die vorrangigen Pfändungen ebenfalls (ab 09/2013) neu zu berechnen und ggf. zu bedienen ? Ungeachtet dessen muß IMVHO doch trotzdem die Rente weiter an S ausgezahlt werden, soweit sie die Pfändungsfreigrenze nicht übersteigt. In der Konsequenz wird die Rente somit nur ab sofort gepfändet, soweit die Pfändungsfreigrenze übersteigt.

    Wäre eine Verrechnung mit den laufenden Rentenzahlungen möglich, bis die Überzahlung ausgeglichen wurde, mit der Folge, daß S bis dahin gar keine Rentenleistungen mehr erhält ?

    Oder müßte die Rente rückwirkend gänzlich neu berechnet werden, der pfändbare Betrag rückwirkend an die Gläubiger ausgezahlt und die Erstattung der zu unrecht an S gezahlten Rentenbeträge an den Rentenversicherer betrieben werden ?

    In der Konsequenz würde das doch bedeuten, daß der Rentenversicherer auf dem Schaden "sitzen bliebe", obwohl er keinerlei Chancen hatte, das zu verhindern.

    Wie ist es richtig ?

  • Gesetzestext 850 e nr. 1 b ZPO: Beträge... die der Schuldner leistet.

    Es kommt also auf die tatsächliche Zahlung an, nicht nur auf die Verpflichtung zur Zahlung.

    Da du jetzt Kenntnis von der nichtzahlung hast, würde ich die KK Beiträge ab sofort nicht mehr berücksichtigen und den pfändbaren Betrag nach Reihenfolge der pfändungen abführen.

    Für die Vergangenheit kann man sich wahrscheinlich streiten ob schuldbefreiend geleistet wurde. Hattest du dir die Zahlung der KK Beiträge nachweisen lassen?

  • Gesetzestext 850 e nr. 1 b ZPO: Beträge... die der Schuldner leistet.

    Es kommt also auf die tatsächliche Zahlung an, nicht nur auf die Verpflichtung zur Zahlung.

    Da du jetzt Kenntnis von der nichtzahlung hast, würde ich die KK Beiträge ab sofort nicht mehr berücksichtigen und den pfändbaren Betrag nach Reihenfolge der pfändungen abführen.

    Für die Vergangenheit kann man sich wahrscheinlich streiten ob schuldbefreiend geleistet wurde. Hattest du dir die Zahlung der KK Beiträge nachweisen lassen?

    Sehe ich auch so. Wenn einmal die Zahlung nachgewiesen wurde, ist der Drittschuldner nicht verpflichtet ständig neu zu prüfen. Allerdings muss er erneut prüfen, wenn er Kenntnis davon erhält, dass die Beträge nicht mehr gezahlt werden.

  • (...) Für die Vergangenheit kann man sich wahrscheinlich streiten ob schuldbefreiend geleistet wurde. Hattest du dir die Zahlung der KK Beiträge nachweisen lassen?


    Bis jetzt hat uns die Vorlage des Beitragsbescheides ausgereicht.

    Ob tatsächlich Zahlungen geleistet wurden, haben wir wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht kontrolliert.

  • (...) Hattest du dir die Zahlung der KK Beiträge nachweisen lassen?


    Bis jetzt hat uns die Vorlage des Beitragsbescheides ausgereicht.

    Ob tatsächlich Zahlungen geleistet wurden, haben wir wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht kontrolliert.

    Dann könnte es sein dass ihr noch mal zahlen müsst,, s.o. Gesetzeswortlaut. Aber das müsste der Gläubiger ja von euch verlangen.... bis dahin, abwarten

  • (...) Für die Vergangenheit kann man sich wahrscheinlich streiten ob schuldbefreiend geleistet wurde. Hattest du dir die Zahlung der KK Beiträge nachweisen lassen?


    Bis jetzt hat uns die Vorlage des Beitragsbescheides ausgereicht.

    Ob tatsächlich Zahlungen geleistet wurden, haben wir wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht kontrolliert.

    Hab ich auch so gemacht. Nachweis über tatsächliche Zahlungen habe ich nur angefordert, wenn Zweifel bestanden.

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