Folgender Fall :
- Schuldner S ist Rentenbezieher, ich vertrete den Rentenversicherer.
- S hat angegeben, (freiwillig) KK-Beiträge an eine gesetzliche KK zu entrichten.
- 2 Pfändungen scheiterten daran, daß bei Berücksichtigung der KK-Beiträge das zu pfändende Einkommen (die Rente) die Pfändungsfreigrenze nicht übersteigt.
- Nun pfändet die KK offenbar nicht entrichtete KK-Beiträge rückwirkend ab 09/2013.
Wie ist zu verfahren ?
Die KK bekommt so oder so nix : Entweder gehen die beiden anderen Pfändungen vor, oder die KK-Beiträge sind auch gegenüber der KK zu berücksichtigen, da sie ja gerade zwangsweise beigetrieben werden.
Falls andererseits die KK-Beiträge nur dann in Ansatz gebracht werden können, wenn sie tatsächlich gezahlt wurden : Wären dann die vorrangigen Pfändungen ebenfalls (ab 09/2013) neu zu berechnen und ggf. zu bedienen ? Ungeachtet dessen muß IMVHO doch trotzdem die Rente weiter an S ausgezahlt werden, soweit sie die Pfändungsfreigrenze nicht übersteigt. In der Konsequenz wird die Rente somit nur ab sofort gepfändet, soweit die Pfändungsfreigrenze übersteigt.
Wäre eine Verrechnung mit den laufenden Rentenzahlungen möglich, bis die Überzahlung ausgeglichen wurde, mit der Folge, daß S bis dahin gar keine Rentenleistungen mehr erhält ?
Oder müßte die Rente rückwirkend gänzlich neu berechnet werden, der pfändbare Betrag rückwirkend an die Gläubiger ausgezahlt und die Erstattung der zu unrecht an S gezahlten Rentenbeträge an den Rentenversicherer betrieben werden ?
In der Konsequenz würde das doch bedeuten, daß der Rentenversicherer auf dem Schaden "sitzen bliebe", obwohl er keinerlei Chancen hatte, das zu verhindern.
Wie ist es richtig ?