Ich erhalte zur Grundbuchberichtigung einen Erbschein inAusfertigung und eine beglaubigte Ablichtung eines Erbvertrages.
Beides aus Baden-Württemberg aus dem Jahr 2000.
Bei dem Erbvertrag liegt mir auch das Anschreiben an den Erben vor. Aus diesem ist ersichtlich, dass nur einebegl. Abl. des Erbvertrages übersandt wurde, eine begl. Ablichtung desEröffnungsprotokolls nicht.
Weiterhin bestehen beide Urkunden aus mehreren Seiten.
Diese sind mit einem kleinen Stück festem Papiers verbunden, ähnlich einerKlammer, und dieses Papier ist festgetackert. Eine Verbindung der einzelnen Seiten mit Schnur und Siegel oderumgebogener Ecke und Siegel/Stempel ist nicht vorhanden.
Die Papierklammer wurde auch schon mehrmals geöffnet, dies ist an den Löchernder Tackerklammer zu erkennen und neu getackert.
Für mich liegen somit keine wirksamen Ausfertigungen/begl. Ablichtungen vor,ferner fehlt das Eröffnungsprotokoll.
Ich wollte vorab jedoch nachfragen, ob hier besonderes Recht fürBaden-Württemberg greift und diese Form korrekt ist.