Ausfertigung Baden-Württemberg

  • Ich erhalte zur Grundbuchberichtigung einen Erbschein inAusfertigung und eine beglaubigte Ablichtung eines Erbvertrages.

    Beides aus Baden-Württemberg aus dem Jahr 2000.

    Bei dem Erbvertrag liegt mir auch das Anschreiben an den Erben vor. Aus diesem ist ersichtlich, dass nur einebegl. Abl. des Erbvertrages übersandt wurde, eine begl. Ablichtung desEröffnungsprotokolls nicht.


    Weiterhin bestehen beide Urkunden aus mehreren Seiten.
    Diese sind mit einem kleinen Stück festem Papiers verbunden, ähnlich einerKlammer, und dieses Papier ist festgetackert. Eine Verbindung der einzelnen Seiten mit Schnur und Siegel oderumgebogener Ecke und Siegel/Stempel ist nicht vorhanden.

    Die Papierklammer wurde auch schon mehrmals geöffnet, dies ist an den Löchernder Tackerklammer zu erkennen und neu getackert.

    Für mich liegen somit keine wirksamen Ausfertigungen/begl. Ablichtungen vor,ferner fehlt das Eröffnungsprotokoll.

    Ich wollte vorab jedoch nachfragen, ob hier besonderes Recht fürBaden-Württemberg greift und diese Form korrekt ist.

  • Für Baden-Württemberg:

    Verbindung von vollstreckbaren Entscheidungen
    und einfachen Ausfertigungen, die aus
    mehreren Blättern bestehen

    AV d. JuM vom 22. Juli 1991 (1454 -1/425)
    - Die Justiz 1991 S. 410 -
    Bezug: AV d. JuM vom 3. April 1981 (1454 -1/425)
    - Die Justiz S. 225 -

    Die im Bezug genannte AV tritt nach der Bereinigungsanordnung
    der Landesregierung zum 31. Dezember 1991
    außer Kraft. Sie wird wie folgt neu erlassen:

    Bestehen vollstreckbare Entscheidungen aus mehreren
    Blättern, so sind diese mittels Heftklammem (nicht Büroklammern),
    Klebestreifen oder Heftleiste miteinander zu
    verbinden; die innenseitigen Heftstellen sind jeweils in
    der Weise mit dem Dienststempel zu überstempeln, daß
    der Stempelabdruck je zu einem Teil die gegenüberliegenden
    Innenseiten erfaßt. Eine Verbindung mit Schnur und
    Siegel wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
    Bei einfachen Ausfertigungen von Gerichtsentscheidungen,
    die aus mehreren Blättern bestehen, und die mittels
    Heftklammern verbunden werden, ist ein Überstempeln
    der innenseitigen Heftstellen nicht erforderlich.
    Im Hinblick auf die starke Beanspruchung der vollstreckbaren
    Ausfertigungen bei der Zwangsvollstreckung
    sollte festes Papier (mindestens 80g/m2) verwendet werden.


    § 11 LFGG
    Ausfertigungen und Abschriften


    (1) Ausfertigungen von Entscheidungen, Verfügungen und Zeugnissen erteilt die Geschäftsstelle.
    (2) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigungbezeichnet sein. Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort derErteilung angeben und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er muß unterschrieben und mit Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel)versehen sein.
    (3) Wird eine Ausfertigung nur auszugsweise erteilt, so soll im Ausfertigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.
    (4) Auf derUrschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.
    (5) Bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) muß der Beglaubigungsvermerk die Übereinstimmung mit der Urkunde bezeugen. Im übrigengelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

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