Tod der Unterhaltsgläubigerin; Erinnerung des Schuldners gegen PfÜb

  • Hallo,

    folgender Fall: PfÜb nach 850d ZPO erging am 13.3.19, Schuldner teilt nun mit, dass die Gläubigerin am 0112.19 verstorben ist du legt Erinnerung gegen den PfÜb ein. Der Tod ist entsprechend nachgewiesen, Nachlassvorgänge gibt es nicht, Angaben zu evtl. Erben kann der Schuldner nicht machen. Die §§ 239, 779 ZPO sind nicht anwendbar.
    :gruebel:
    Hat jemand ne Idee?

  • Aus meiner Sicht ist die Erinnerung auf jeden Fall der falsch gewählte Weg.

    Ich nehme an, dass der Pfüb ordnungsgemäß erlassen wurde. Weshalb sollte dieser nun aufgehoben werden? :gruebel: Dafür sehe ich keinen Grund.

    Eher sollte die Schuldnerin vielleicht beim NLG die Anordnung einer Nachlasspflegschaft anregen.

  • im Wege der Erinnerung kann z.B. gerügt werden, dass dem Gesamtrechtsnachfolgern das Vorrecht des § 850d ZPO nicht zusteht und die Pfändung auf § 850c ZPO zu beschränken ist.
    Für eine komplette Aufhebung sehe ich keinen Raum.

    Sofern laufender Unterhalt, der den Gesamtrechtsnachfolgern ja nicht zusteht, gepfändet wird, wäre dies wohl eher auf dem Klagewege zu verfolgen.

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