Vorschuss Verwaltervergütung- Rechtsmittel Schuldner

  • Hallo zusammen,

    folgendes Problemchen: Der Insolvenzverwalter beantragt einen Vorschuss auf seine Verwaltervergütung. Schuldner wird angehört und erhebt Einwendungen. Ich gestatte antragsgemäß die Entnahme des beantragten Vorschusses, gehe kurz auf die Einwendungen des Schuldners ein und weise diesen dann im gesonderten Anschreiben darauf hin, dass gegen die Vorschussfestsetzung kein Rechtsmittel gegeben ist (so zumindest habe ich die Kommentierung verstanden, Rechtsprechung hab ich nur bei verweigerter Zustimmung zur Entnahme gefunden, dann § 11 RPflG). Jetzt legt der Schuldner aber trotzdem "sofortige Beschwerde" ein, weil er meint, dass meine Entscheidung auf jeden Fall einem Rechtsmittel zugänglich sein müsse. Wie gehe ich jetzt damit um? Ich bleibe dabei, dass es kein Rechtsmittel gibt, aber ich kann sein Schreiben ja nicht einfach ignorieren. Trotzdem Richter vorlegen?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich würde die Sache auch auf jeden Fall als Rechtspflegererinnerung auslegen und dem Richter vorlegen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Er hat ausdrücklich sofortige Beschwerde eingelegt. Trotzdem Richter? Müsste ich rein formal auch eine Nichtabhilfeentscheidung treffen?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Da ich ihm schon geschrieben habe, dass überhaupt kein RM zulässig ist, wäre diese Nachfrage aber ein bisschen seltsam :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Also wenn du weiterhin die Ansicht vertreten willst, dass gegen die Vorschussgewährung kein Rechtsmittel gegebenen ist, behandelst du das Rechtsmittel so wie es bezeichnet ist.

    Es wäre tatsächlich seltsam, ein falsches Rechtsmittel in ein deiner Ansicht nach ebenso falsches Rechtsmittel umzudeuten.

    Nichtabhilfebeschluss und ab zum Landgericht.

    Für den Fall, dass du dich umentschieden hast und doch die Erinnerung als statthaftes Rechtsmittel ansiehst, würde ich tatsächlich nochmals nachfragen: "Nach nochmaliger Prüfung der Sache wird die Erinnerung als statthaftes Rechtsmittel gegen die Vorschussgewährung angesehen. Bitte teilen Sie mit, ob damit Einverständnis besteht, wenn Ihre sofortige Beschwerde als Erinnerung angesehen wird."

  • Als Landgericht würde ich das Ding übrigens unerledigt zurückreichen mit dem Hinweis, dass es in das zulässige Rechtsmittel, nämlich die Rechtspflegererinnerung, umzudeuten ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Also mein Richter hat eine ERinnerung eines Schuldners gegen die Festsetzung eines Vorschusses als unzulässig zurückgewiesen. Die ERinnerung könne nur vom IV eingelegt werden. Der Schuldner könne sich im Endeffekt erst gegen die endgültige Festsetzung nach § 64 InsO wenden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Als Landgericht würde ich das Ding übrigens unerledigt zurückreichen mit dem Hinweis, dass es in das zulässige Rechtsmittel, nämlich die Rechtspflegererinnerung, umzudeuten ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Woraus ergibt sich aber, dass die Rechtspflegererinnerung das zulässige Rechtsmittel ist? Das ist ja gerade die große Frage.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Als Landgericht würde ich das Ding übrigens unerledigt zurückreichen mit dem Hinweis, dass es in das zulässige Rechtsmittel, nämlich die Rechtspflegererinnerung, umzudeuten ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Woraus ergibt sich aber, dass die Rechtspflegererinnerung das zulässige Rechtsmittel ist? Das ist ja gerade die große Frage.

    Na, eine sofortige Beschwerde ist nicht gegeben (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02 -; Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 23/14 -). Also ist es nach § 11 II RpflG die sofortige Erinnerung

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Als Landgericht würde ich das Ding übrigens unerledigt zurückreichen mit dem Hinweis, dass es in das zulässige Rechtsmittel, nämlich die Rechtspflegererinnerung, umzudeuten ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Woraus ergibt sich aber, dass die Rechtspflegererinnerung das zulässige Rechtsmittel ist? Das ist ja gerade die große Frage.

    Na, eine sofortige Beschwerde ist nicht gegeben (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02 -; Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 23/14 -). Also ist es nach § 11 II RpflG die sofortige Erinnerung

    Wozu allerdings offensichtlich unterschiedliche Auffassungen existieren. Wenn TO sich der Ansicht angeschlossen hat, dass kein RM gegeben ist, also nicht mal die Erinnerung, ist es konsequent, das RM des Schuldners so zu behandeln, wie es benannt ist.

  • Als Landgericht würde ich das Ding übrigens unerledigt zurückreichen mit dem Hinweis, dass es in das zulässige Rechtsmittel, nämlich die Rechtspflegererinnerung, umzudeuten ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Woraus ergibt sich aber, dass die Rechtspflegererinnerung das zulässige Rechtsmittel ist? Das ist ja gerade die große Frage.

    Na, eine sofortige Beschwerde ist nicht gegeben (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02 -; Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 23/14 -). Also ist es nach § 11 II RpflG die sofortige Erinnerung

    Wozu allerdings offensichtlich unterschiedliche Auffassungen existieren. Wenn TO sich der Ansicht angeschlossen hat, dass kein RM gegeben ist, also nicht mal die Erinnerung, ist es konsequent, das RM des Schuldners so zu behandeln, wie es benannt ist.

    Gut, man könnte sagen, es sei gar keine Entscheidung. Aber das sieht der Beschwerdeführer ja offensichtlich anders. Und wenn kein RM gegeben ist, ist doch immer die Rpfl.-Erinnerung gegeben. Oder welche Entscheidung sollte tatsächlich ohne alles gehen?

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  • Keine. :) Wenn aber erst gar keine Entscheidung vorliegt, dürfte es mit einem Rechtsmittel schwierig werden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Keine. :) Wenn aber erst gar keine Entscheidung vorliegt, dürfte es mit einem Rechtsmittel schwierig werden.

    Wenn das keine Entscheidung ist, wozu braucht es dann einen Antrag??? Dann könnte der IV ja auch einfach nur mitteilen, was er sich entnommen hat.

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