Vorschuss Verwaltervergütung- Rechtsmittel Schuldner

  • Ist doch nicht meine Idee, vielmehr eine hier vertretene Ansicht, die -konsequent zu Ende gedacht- kein Rechtsmittel ermöglichte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • M.E. war die Frage von TO doch gar nicht, ob Erinnerung oder sofortige Beschwerde oder gar kein Rechtsmittel gegeben ist. Diesbezüglich hatte sie sich doch schon entschieden und zwar dahin gehend, dass gar kein Rechtsmittel gegeben ist. Dabei wollte sie bleiben (#1). Und konsequenterweise ist eine sofortige Beschwerde dann dem LG vorzulegen. Nur darauf wollte ich immer hinaus.

    Und um zu verhindern, dass das LG mir das unerledigt zurückschickt, hätte ich meine Ansicht, dass kein RM gegeben ist, lang und breit dargelegt und meine Vorlageentscheidung ausführlich begründet.

  • Ich denke auch, dass die Erinnerung grundsätzlich statthaft ist und würde daher die Beschwerde als Erinnerung auslegen. Diese dürfte indes mangels Beschwer unzulässig sein.

  • Ich denke auch, dass die Erinnerung grundsätzlich statthaft ist und würde daher die Beschwerde als Erinnerung auslegen. Diese dürfte indes mangels Beschwer unzulässig sein.


    Das sieht die Kommentierung meines Erachtens völlig zu recht einhellig anders. Ich hab die Akte vom LG bislang nicht zurück, bin da aber völlig leidenschaftslos. Wenn das LG sich nicht für zuständig erachtet, kriegt es halt der Richter. Was der daraus macht, wird man dann sehen. Letztlich sehe ich aber keinen Grund ein Rechtsmittel zu "erfinden", das das Gesetz nicht vorsieht. Klar heißt es immer, gegen alle Entscheidungen des Rechtspflegers ist ein RM gegeben und sei es die Rechtspflegererinnerung als letztes Mittel, aber wo keine Entscheidung, da kein Rechtsmittel. Jedenfalls nicht für den Schuldner.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • SO, Akte kam soeben vom Landgericht zurück. Das LG hat die sofortige Beschwerde des Schuldners verworfen und sich vollumfänglich der Auffassung angeschlossen, dass die Festsetzung des Vorschusses nicht anfechtbar ist.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Keine. :) Wenn aber erst gar keine Entscheidung vorliegt, dürfte es mit einem Rechtsmittel schwierig werden.

    Wenn das keine Entscheidung ist, wozu braucht es dann einen Antrag??? Dann könnte der IV ja auch einfach nur mitteilen, was er sich entnommen hat.

    Nicht alles, was eines Antrags bedarf,mündet auch in einer Entscheidung, so werden Entscheidungen i.E.S. von Maßnahmen unterschieden. Am Entscheidungscharakter mangelt es hier schon am kontradiktorischen Moment. Allerdings gibt es auch "Entscheidungen" des Insolvenzgerichts, die nicht aufgrund kontratiktorischen Verfahrens ergegehen, die aber wiederum nicht selbstständig anfechtbar sind, jedoch auf Anrag aufhebbar (z.B. die Zustimmung zur Schlussverteilung). Warum bedarf die Vorschussentnahme einer Zustimmung des Gerichts ? ganz eiinfach, weil es um die Zustimmung zur Verwendung der Insolvenzmasse des Insolvenzverwlaters "an" den zum Verwalter Bestellgen geht. Im Grunde ist dies Teil insolvenzerichtlicher Aufsicht. So einfach ist das :)

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  • Keine. :) Wenn aber erst gar keine Entscheidung vorliegt, dürfte es mit einem Rechtsmittel schwierig werden.

    Wenn das keine Entscheidung ist, wozu braucht es dann einen Antrag??? Dann könnte der IV ja auch einfach nur mitteilen, was er sich entnommen hat.

    Nicht alles, was eines Antrags bedarf,mündet auch in einer Entscheidung, so werden Entscheidungen i.E.S. von Maßnahmen unterschieden. Am Entscheidungscharakter mangelt es hier schon am kontradiktorischen Moment. Allerdings gibt es auch "Entscheidungen" des Insolvenzgerichts, die nicht aufgrund kontratiktorischen Verfahrens ergegehen, die aber wiederum nicht selbstständig anfechtbar sind, jedoch auf Anrag aufhebbar (z.B. die Zustimmung zur Schlussverteilung). Warum bedarf die Vorschussentnahme einer Zustimmung des Gerichts ? ganz eiinfach, weil es um die Zustimmung zur Verwendung der Insolvenzmasse des Insolvenzverwlaters "an" den zum Verwalter Bestellgen geht. Im Grunde ist dies Teil insolvenzerichtlicher Aufsicht. So einfach ist das :)

    Das sehe ich tatsächlich anders. Wenn man sich die Definition für den Begriff "Entscheidung" anguckt, ist das ein Paradebeispiel, denn ich habe zwei Handlungsalternativen. Und dadurch, dass ich die Vorschussentnahme auch ablehnen kann, impliziert das ja schon eine Entscheidung. Nicht alle Kommentare gehen ja auch davon aus, dass es keine Entscheidung ist. Und anscheinend geht der BGH ja auch davon aus, dass es eine Entscheidung ist, die nur nicht einem Rechtsmittel unterliegt. Aber der Fall ist ja abgeschlossen ;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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