Teilungsversteigerung - Auszahlung des Erlösüberschusses

  • Ich bitte um eure geschätzte Meinung in folgendem Fall: Es wurde eine Teilungsversteigerung (Eigentümer zu je 1/2-Anteil waren geschiedene Eheleute) durchgeführt, Zuschlag wurde erteilt. Verteilungstermin steht demnächst an, es wird ein Erlösüberschuss für die früheren Eigentümer verbleiben. Seitens der Antragstellerin des Verfahrens wird mir nun ein Beschluss des Familiengerichts vorgelegt, der Tenor lautet wie folgt: "Es wird festgestellt, dass das Grundstück xy zum Zeitpunkt der Scheidung der Beteiligten einen Wert von ... € hatte und dass dieser Betrag vom Antragsgegner an die Antragstellerin anlässlich der Auseinandersetzungen der Eigentumsgemeinschaft dieses Grundstücks vorab auszukehren ist." Ist dieser Beschluss bei der Erlösverteilung bzw. bei der Auszahlung des Erlösüberschusses für mich beachtlich? Zunächst mal würde ich im Teilungsplan ja nur den den früheren Eigentümern gemeinschaftlich zustehenden Erlösüberschuss feststellen. Für die Auszahlung des Erlösüberschusses benötige ich ja grundsätzlich übereinstimmende Willenserklärungen, welcher Betrag an wen ausgezahlt werden soll. Meines Erachtens begründet der Beschluss nur die Verpflichtung des Antragsgegners, im Rahmen der Erlösverteilung eine entsprechende Willenserklärung abzugeben, nämlich dass der Antragstellerin der Erlösüberschuss vollständig ausgezahlt wird (Der im Beschluss festgestellte Wert des Grundstücks ist höher als der Erlösüberschuss). Dieser Beschluss führt aber doch nicht dazu, dass ich "automatisch" eine Auszahlung nur an die Antragstellerin vornehme. Wie seht ihr das?

  • Wie seht ihr das?


    Genauso.

    Der BGH sagt in BGHZ 175, 297:
    Der eigentliche Zweck der Teilungsversteigerung erschöpft sich darin, an die Stelle des nicht teilbaren Gegenstandes der Versteigerung eine Geldsumme treten zu lassen, die verteilt werden kann (BGHZ 4, 84, 90). Wird im Versteigerungstermin eine Einigung über die Aufteilung des Erlösüberschusses nicht erzielt, kann dieser nur an die Berechtigten gemeinsam ausgezahlt werden (vgl. Stöber ZVG 18. Aufl. § 180 Rdn. 17.7). Dem Versteigerungsgericht ist eine Aufteilung - etwa im Verhältnis der früheren Miteigentumsbruchteile - schon deshalb verwehrt, weil ihm nicht bekannt ist, welche Ansprüche die Berechtigten gegebenenfalls untereinander haben (vgl. Schiffhauer ZIP 1982, 660, 666). Der Erlös ist vielmehr außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verteilen (BGH, Urteil vom 28. April 1983 - IX ZR 1/82 - FamRZ 1983, 797, 799; Böttcher aaO § 181 Rdn. 104; Hintzen aaO Rdn. 12.292).
    Ich würde den abgeführten Beschluss als einen solchen Anspruch werten.
    Hinzu kommt, dass die Teilungsversteigerung lediglich das unteilbare Grundstück in etwas teilbares, nämlich Geld umwandelt. Die am Grundstück bestehende Gemeinschaft besteht am Übererlös fort und muss von den Teilhabern der Gemeinschaft aufgehoben werden - idR eben durch übereinstimmende Erklärungen. Diese liegen hier nicht vor.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • ....Hallo Marie,

    Ich sehe es genauso wie Du.
    Es handelt sich um einen gerichtlichen Feststellungsbeschluss, aus dem ein Leistungsbegehren hergeleitet werde kann.
    Aber dieser ersetzt nicht die erforderliche und übereinstimmende Auszahlungserklärung gem. § 117 Abs.2 ZVG.
    Von daher würde ich zunächst hinterlegen.
    Wenn die Antragstellerin ihren Anspruch dann gegenüber dem Antraggegner durchsetzen kann, mag die Hinterlegungsstelle die Auszahlung anordnen.

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

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