Stempel statt Unterschrift

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    der Betreuer eines MS-Betroffenen fragte gerade telefonisch an, ob anstatt einer eigenhändigen Unterschrift (da dem Betroffenen dies krankheitsbedingt kaum noch möglich ist) auf der Selbstverfügungsbestätigung, ein vom Gerict (?) autorisierter Stempel zulässig sei.

    Er sagte, andere Gerichte würden das so handhaben. Habt ihr das schon mal gehört oder praktiziert das sogar? Wie läuft das ggf. ab?

    Vielen Dank!

  • Was muß ich mir denn unter einem "vom Gericht autorisierten Stempel" vorstellen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn der Betroffene nicht mehr unterschreiben kann, muß ich als Gericht entweder der Angabe des Betreuers glauben oder den Betroffenen persönlich anhören.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Was muß ich mir denn unter einem "vom Gericht autorisierten Stempel" vorstellen?

    Scheinbar eine Art Siegel, der registriert wird. Genaueres konnte er mir auch nicht sagen. Er wollte ja die Information von mir haben, wie das abläuft

  • D. Betroffene soll ihren/seinen Finger ins Stempelkissen drücken und auf die Verfügung beppen. :teufel:

    Oder ist FEDs Variante vielleicht doch besser? :cool:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • D. Betroffene soll ihren/seinen Finger ins Stempelkissen drücken und auf die Verfügung beppen. :teufel:

    Oder ist FEDs Variante vielleicht doch besser? :cool:

    persönliche Anhörung durch das Gericht halte ich in diesem Falle für die bessere Lösung, da auch der Finger des Betroffenen vom Betreuer (oder wem auch immer) entsprechend geführt werden kann..

    [...] ein vom Gerict (?) autorisierter Stempel zulässig sei.

    Leute... lasst doch die Finger von solchen Überlegungen :eek: wer soll dann diesem "Stempel" noch vertrauen?

  • Wie FED.

    Eine "Selbstverfügungserklärung" kann vom Betreuer nicht verlangt werden. Es genügt die Angabe des Betreuers, dass er über den betreffenden Vermögensgegenstand nicht verfügt hat, sondern dass der Betroffene selbst verfügt hat. Es wäre Aufgabe des Gerichtes, diese Angabe (sofern für erforderlich gehalten), im Wege der Amtsermittlung zu überprüfen, z.B. durch Anhörung des Betroffenen (LG Berlin, Fundstelle habe ich gerade nicht parat, habe ich hier aber schon öfters zitiert)

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Hätte nicht gedacht, dass auf mein erkennbar schräges Posting nochmal jemand eingeht. Aber gut zu wissen, dass hier nix Falsches stehen bleibt.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • zu #8:

    Zur Selbstverwaltungserklärung und zu den Entscheidungen der Landgerichte Berlin, Konstanz und Koblenz hierzu:

    LG Berlin, Beschluss vom 10.1.2013, 87 T3/13:
    Landgericht Konstanz, Beschluss v 4.5.2018, C 62 T 36/18
    LG Koblenz, Beschluss vom 4.9.2018, 2 T 553/18
    LG Göttingen, Beschluss vom 25.06.2019, 5 T 114/19

    https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Rechnungslegung


    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?87938-Selbstverwaltungserklärung/page3&highlight=Selbstverwaltungserkl%C3%A4rung

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…serkl%C3%A4rung


    Einmal editiert, zuletzt von Anton (17. Februar 2020 um 09:49)

  • Da das Gesetz eine solche Eigenverfügungserklärung gar nicht vorschreibt, ist auch die Schriftform nicht vorgeschrieben.

    Das steht der Verwendung einer Faksimile schonmal nicht im Weg. Ich würde auf eine Erklärung des Betroffenen schlichtweg ganz verzichten, da mit die entsprechende Angabe des Betreuers reicht.

    Bei Zweifeln = Anhörung = Unterschriftsproblem vom Tisch.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!