Die kinderlose und alleinstehende A ist verstorben. Deren Schwester B wollte die Erbschaft beim Nachlassgericht ausschlagen (Nachlass ist überschuldet), jedoch hat der Rechtspfleger die Aufnahme einer Ausschlagungserklärung abgelehnt, da er die Schwester B aufgrund der mit ihr geführten Unterhaltung für geschäftsunfähig hält. Der Rechtspfleger verlangt nun die Bestellung eines Betreuers für B mit dem Wirkungskreis Entscheidung über die Ausschlagung (bzw. Anfechtung der Annahme) nach A.
Verfügungen von Todes wegen sind nicht vorhanden.
Der Sohn der B wäre bereit die Betreuung zu übernehmen.
Kann der Sohn der B als Betreuer bestellt werden, obwohl ihm die Erbschaft nach Ausschlagung durch die B anfällt ? Liegt hier nicht eine Interessenkollision vor ?.