Erinnerung gegen den Kostenansatz

  • Hallo IhrLieben,

    wir haben in einer Nachlasssache eine Erinnerung gegen die Kostenrechnungbekommen. Wir möchten nicht abhelfen.
    Ist es korrekt, dass wir dann gem. § 81 GnotKG einen Nichtabhilfevermerk machenund dann unserem Richter zur Entscheidung vorlegen, oder Nichtabhilfebeschlussund Weitergabe an das OLG? Die Kommentierung verwirrt uns und ist nicht ganzklar.

    Vielen Dank!

  • Hier (Bayern) ist es so, dass bei einer beabsichtigten Nichtabhilfe der Erinnerung, die Akte zunächst dem Bezirksrevisor zur Stellungnahme zuzuleiten ist (da dieser anweisen kann, abzuhelfen).

    Wenn das geklärt ist: Nichtabhilfebeschluss und Vorlage an das eigene Gericht - wobei das je nach Übertragung auch der Rechtspfleger sein kann, wobei derjenige, der als Kostenbeamter tätig war, ausgeschlossen.

    Erst eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts würde ans OLG (zumindest in Grundbuchsachen) gehen.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Hallo IhrLieben,

    wir haben in einer Nachlasssache eine Erinnerung gegen die Kostenrechnungbekommen. Wir möchten nicht abhelfen.
    Ist es korrekt, dass wir dann gem. § 81 GnotKG einen Nichtabhilfevermerk machenund dann unserem Richter zur Entscheidung vorlegen, oder Nichtabhilfebeschlussund Weitergabe an das OLG? Die Kommentierung verwirrt uns und ist nicht ganzklar.

    Vielen Dank!


    Doppelpost und sollte daher geschlossen werden.

  • Hier (Bayern) ist es so, dass bei einer beabsichtigten Nichtabhilfe der Erinnerung, die Akte zunächst dem Bezirksrevisor zur Stellungnahme zuzuleiten ist (da dieser anweisen kann, abzuhelfen).

    Wenn das geklärt ist: Nichtabhilfebeschluss und Vorlage an das eigene Gericht - wobei das je nach Übertragung auch der Rechtspfleger sein kann, wobei derjenige, der als Kostenbeamter tätig war, ausgeschlossen.

    Erst eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts würde ans OLG (zumindest in Grundbuchsachen) gehen.

    Das ist nicht nur in Bayern so.
    Genauso ist es.
    Vorlage an Bezirksrevisor, dann Abhilfebeschluss oder bei Nichtabhilfebeschluss Vorlage sodann an den Rechtspflegerkollegen. Bei uns ist das dann der Vertreter.

  • Ohne dem Ergebnis vorweg zu greifen, nur zur Klarstellung der ergangenen Rechtsprechung des OLG Hamm hinsichtlich der Erinnerung gegen den Kostenansatz per E-Mail:

    OLG Hamm, FGPrax 2013, 84

    noch zum Kostenrecht nach der KostO,

    sowie im Vergleich dazu zur Einlegung einer Beschwerde nach § 73 GBO im Allgemeinen nach der Kommentierung in der ZPO, worauf am Ende alle Verfahren mehr oder weniger verweisen:

    edit by Kai: aus urheberrechtlichen Gründen entfernt

    (BeckOK ZPO/von Selle, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 130 Rn. 15)

    Danach ist m.E. im Ergebnis festzuhalten, dass in der Form zur Übermittlung der eingelegten Rechtsbehelfe nach § 73 GBO und nach § 81 GNotKG keine Unterschiede in der Definition "elektronisches Dokument" und "Übersendung per E-Mail" vorliegen.

  • Ich schließe mich hier an.

    Ich darf (muss) als Vertreter den Nichtabhilfebeschluss fertigen. Mir und meinen Kollegen ist so ein Fall noch nicht untergekommen. (sehr kleines Gericht) Verstehe ich es richtig, dass bei Nichtabhilfe die Akte dem zuständigen Richter vorgelegt werden muss?

  • In den Fällen, in denen ich bisher zu entscheiden hatte, lief das wie folgt:

    1. Nichtabhilfeprüfung in Form eines Vermerks durch d. Kostenbeamten (=Serviceeinheit/mittl. Dienst)

    2. Vorlage - durch d. Kostenbeamten - an Bezirksrevisor zur Stellungnahme

    3. Entscheidung durch Rechtspfleger per (ggf. Zurückweisungs-)Beschluss

    Im Korinthenberg zu § 81 GNotKG findet man dazu viel und der steht in der neuesten Version ja auch unter beck-online zur Verfügung.

    Ich hatte nur Fälle, in denen der Wert des Beschwerdegegenstands unter 200,- € lag. Bei höheren Werten könnte das Verfahren u.U. anders laufen, wird im Korinthenberg auch differenziert dargestellt ...

  • Danke! Deine Auflistung hat sehr zum Verständnis beigetragen.

    Ich musste gerade feststellen, dass ich im falschen Fachbereich unterwegs war. Bei mir ist die Kostenrechnung in einer Grundbuchsache ergangen, also durch meinen Rechtspfleger-Kollegen als Kostenbeamten. Daher muss ich als Vertreter nun darüber entscheiden, da der Kollege selbst davon ausgeschlossen ist.

    Auch der Hinweis auf den Korintenberg ist super, ich muss zugeben, wir haben schlicht nicht daran gedacht, mal in einen GNotKG-Kommentar zu schauen. :daemlich

  • Bei der Kostenerinnerung ist der Beschwerdewert noch egal. Damit bestimmt sich nur das zulässige weitere Rechtsmittel gegen die in Punkt 3. getroffene Entscheidung.

    Über 200 € -> Kostenbeschwerde, § 81 Abs. 2 GNotKG

    200 oder weniger -> Rechtspflegererinnerung, § 11 Abs. 2 RpflG

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