Mithaftlöschung nach Zuschlag in Zwangsversteigerung

  • Aufgrund Ersuchen ist u.a. eine Grundschuld mit Brief zu löschen, die außer auf dem Versteigerungsobjekt auch noch auf weiteren Grundstücken im selben Blatt lastet. Es ist demnach eine Mithaftentlassung vorzunehmen.

    Der Grundschuldbrief wird vom Versteigerungsgericht nicht vorgelegt. Kann oder muss die Pfandentlassung ohne Vorlage des Briefes vorgenommen werden?

  • Ich werfe mal noch als Denkanstoß § 1181 BGB in den Raum für den Fall der Befriedigung im Rahmen der Versteigerung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Selbst wenn die Gesamtbelastung an den Mithaftstellen nach § 1181 BGB erloschen wäre, ist die Herbeiführung der entsprechenden Eintragungen allein Sache der Beteiligten, BeckOGK/Neie BGB § 1181 Rn. 34-36. Eine amtswegige Löschung an den Mithaftstellen sollte man vorher mit seiner Haftpflichtversicherung absprechen.

    Das Grundbuchamt hat sich bei Vollzug des Ersuchens auf die Pfandentlassung bzw. bei mehreren Grundbüchern auf den Vermerk der Mithaftlöschung, § 48 Absatz 2 GBO, zu beschränken.

    Eine Ausnahme besteht nur bei Zuschlag nach § 64 Absatz 1 ZVG, hierzu Stöber/Nicht, Rn. 23 zu § 130 ZVG.

  • Und um auf den zweiten Teil der Ausgangsfrage zurückzukommen: In Rz. 36 steht ausdrücklich, daß es der Vorlage des Briefes für Eintragung der Löschung am versteigerten Grundstück nicht bedarf.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!