Beglaubigte Abschrift bzw. beglaubigte Ausfertigung Löschungsbewilligung

  • Hallo, wir diskutieren aktuell einen hypothetischen Sachverhalt und ich würde mich über eine Antwort/Lösung sehr freuen.
    Dem Darlehensnehmer/Eigentümer wird nach Rückzahlung der Darlehenschuld für eine Buchgrundschuld eine Löschungsbewilligung erteilt. Diese Original Löschungsbewilligung gibt er zu einem späteren Zeitpunkt an die Bank als Sicherheit für ein neues Darlehen zurück. In der Zeit als er die Urkunde in seinen Händen hatte, hat er eine beglaubigte Abschrift oder eine beglaubigte Ausfertigung der Löschungsbewilligung erstellen lassen. Kann er mit dieser
    beglaubigten Abschrift bzw. beglaubigten Ausfertigung die Löschung der Buchgrundschuld beantragen und somit das Sicherungsrecht der Bank vereiteln? Vielen Dank für eure Antworten!

  • Hallo, wir diskutieren aktuell einen hypothetischen Sachverhalt und ich würde mich über eine Antwort/Lösung sehr freuen.
    Dem Darlehensnehmer/Eigentümer wird nach Rückzahlung der Darlehenschuld für eine Buchgrundschuld eine Löschungsbewilligung erteilt. Diese Original Löschungsbewilligung gibt er zu einem späteren Zeitpunkt an die Bank als Sicherheit für ein neues Darlehen zurück. In der Zeit als er die Urkunde in seinen Händen hatte, hat er eine beglaubigte Abschrift oder eine beglaubigte Ausfertigung der Löschungsbewilligung erstellen lassen. Kann er mit dieser
    beglaubigten Abschrift bzw. beglaubigten Ausfertigung die Löschung der Buchgrundschuld beantragen und somit das Sicherungsrecht der Bank vereiteln? Vielen Dank für eure Antworten!

    "Beglaubigte Ausfertigung"? Was soll das sein?

    Abgesehen davon: Ja, er kann löschen. Und jeder Kreditsachbearbeiter, der eine Löschungsbewilligung als Kreditsicherheit akzeptiert, gehört mindestens mal zur Nachschulung.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hallo, wir diskutieren aktuell einen hypothetischen Sachverhalt und ich würde mich über eine Antwort/Lösung sehr freuen.
    Dem Darlehensnehmer/Eigentümer wird nach Rückzahlung der Darlehenschuld für eine Buchgrundschuld eine Löschungsbewilligung erteilt. Diese Original Löschungsbewilligung gibt er zu einem späteren Zeitpunkt an die Bank als Sicherheit für ein neues Darlehen zurück. In der Zeit als er die Urkunde in seinen Händen hatte, hat er eine beglaubigte Abschrift oder eine beglaubigte Ausfertigung der Löschungsbewilligung erstellen lassen. Kann er mit dieser
    beglaubigten Abschrift bzw. beglaubigten Ausfertigung die Löschung der Buchgrundschuld beantragen und somit das Sicherungsrecht der Bank vereiteln? Vielen Dank für eure Antworten!

    "Beglaubigte Ausfertigung"? Was soll das sein?

    Abgesehen davon: Ja, er kann löschen. Und jeder Kreditsachbearbeiter, der eine Löschungsbewilligung als Kreditsicherheit akzeptiert, gehört mindestens mal zur Nachschulung.

    Vielen Dank für die Antwort! Ich habe mich leider missverständlich ausgedrückt. Die Besicherung erfolgt natürlich durch die Grundschuld, die dem Kreditinstitut ja noch zusteht, solange sie nicht im Grundbuch gelöscht wurde. Die Rückgabe der Original Löschungsbewilligung und die Vereinbarung einer neuer Sicherungsabrede würden ja ausreichen, wenn der Sicherungsgeber nicht wie oben beschrieben verfährt.

  • Das ist aber umstritten. Ich habe "in meinem früheren Leben" nie eine begl. Abschrift einer Bewilligung als Eintragungsunterlage anerkannt.

  • Siehe Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rdnr. 171! Vorlage einer begl. Abschrift der Löschungsbewilligung durch den Eigentümer reicht daher nicht!

    Eben. Es reicht aus, dass der Berechtigte zum Notar geht, seine Unterschrift unter der Löschungszustimmung beglaubigen läßt und den Notar anweist, die Löschungszustimmung mit der Löschungsbewilligung (beglaubigte Kopie) einzureichen, Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rdnr. 171 1. Alt.

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  • Das ist aber umstritten. Ich habe "in meinem früheren Leben" nie eine begl. Abschrift einer Bewilligung als Eintragungsunterlage anerkannt.

    Wie verhält es sich bei dieser Ansicht mit Kaufverträgen? Wenn die beglaubigte Abschrift eines Kaufvertrages vorgelegt wird, liegt folglich die Eintragungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung ebenso in beglaubigter Abschrift vor. Das genügt doch völlig den Anforderungen des § 29 GBO: Die zur Eintragung erforderliche Erklärung wird in öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen.

  • Unproblematisch, wenn der verlierende Teil (in dem Fall der Eigentümer) an der Vorlage beteiligt ist. Käme die Vorlage nur vom Käufer, reichte es nicht aus.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Unproblematisch, wenn der verlierende Teil (in dem Fall der Eigentümer) an der Vorlage beteiligt ist. Käme die Vorlage nur vom Käufer, reichte es nicht aus.

    Also ich hatte schon mehrere Kaufverträge, bei denen ich den Käufer als den verlierenden ansehen würde. :teufel::teufel:

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Immer diese wirtschaftliche Betrachtungsweise...:teufel::D

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