Hallo,
ich habe hier eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Kreises und es soll folgender Anspruch gepfändet werden:
"Gepfändet wird der angebliche Erlösüberschuss der dem Schuldner nach Erteilung des Zuschlags gebührt und verbleibt."
Ich habe meine Probleme mit der Formulierung, weil der Erlösüberschuss schon hinterlegt ist. Meiner Meinung nach müsste die Herausgabe des Erlösüberschusses gepfändet werden oder die Auszahlung des hinterlegten Erlösüberschusses.
Oder sehe ich das zu streng? Könnte die Pfändung im Wege der Auslegung doch so durch gehen?