Pfändung Versteigerungserlös

  • Hallo,

    ich habe hier eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Kreises und es soll folgender Anspruch gepfändet werden:

    "Gepfändet wird der angebliche Erlösüberschuss der dem Schuldner nach Erteilung des Zuschlags gebührt und verbleibt."

    Ich habe meine Probleme mit der Formulierung, weil der Erlösüberschuss schon hinterlegt ist. Meiner Meinung nach müsste die Herausgabe des Erlösüberschusses gepfändet werden oder die Auszahlung des hinterlegten Erlösüberschusses.

    Oder sehe ich das zu streng? Könnte die Pfändung im Wege der Auslegung doch so durch gehen?

  • Mir würde diese Formulierung auch nicht genügen.
    Der Gläubiger sollte den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen die Hinterlegungsstelle unter Angabe des Aktenzeichens pfänden.
    Die gewählte Formulierung hört sich eher so an als ob das Zwangsversteigerungsgericht der Drittschuldner wäre.

  • Schon die ZVG-Abteilung kann nicht Drittschuldner einer solchen Pfändung sein; es handelt sich um ein Recht i.S.d. § 857 Abs. 1, 2 ZPO (vgl.Stöber -Forderungspfändung- 16. Aufl. Rn. 23, 130). Ausdrücklich für den Schuldner hinterlegte Gelder können gepfändet werden.

  • Sofern der Überschuß in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung richtigerweise als drittschuldnerloses Recht behandelt wurde und die Zustellung an den Schuldner erfolgt ist, reicht das, um den Gläubiger als (Teil-)Berechtigten am Überschuß ins Boot zu bringen.

    Für die Frage der Auszahlung wäre zu klären, aus welchen Gründen die Hinterlegung erfolgt ist.

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