Kostenschuldner Jobcenter

  • Von wem und warum?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Besteht da nicht Kostenfreiheit?

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  • Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 GNotKG ist bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

    Das dürfte dann die gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II sein; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1006688
    zu der das Jobcenter zählt, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post769227

    Die in § 2 Absatz 1 Satz 1 GNotKG normierte Kostenbefreiung für Bund und Länder erstreckt sich zwar auch auf deren „öffentliche Anstalten und Kassen“. Maßgebender Gesichtspunkt für die Befreiung ist jedoch die Aufnahme der gesamten Einnahmen und Ausgaben in den Haushalt des Bundes bzw. Landes; hat die Anstalt einen eigenen Haushalt, so tritt die Befreiung in keinem Falle ein, mittelbare Beziehungen zum Haushalt des Bundes oder Landes (im Auftrag und für Rechnung, Überschüsse, Zuschüsse usw) genügen nicht (s. Otto in Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG, 20. Auflage 2017, § 2 RN 11).

    Zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 2 JVKostG führt das OLG Hamm im Beschluss vom 16.04.2014, I-15 VA 7/13, aus:

    „Das zu 1) beteiligte „jobcenter“ ist die für den Bereich der Freien und Hansestadt I zuständige gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II. Da die Freie und Hansestadt I staatsverfassungsrechtlich keine kommunale Organisationsebene besitzt, werden die kommunalen Aufgaben nach dem SGBII hier als Aufgaben des Bundeslandes wahrgenommen und haushaltsrechtlich entsprechend erfasst….

    Die Vorschrift des § 2 Abs.1 JVKostG, auf welche der Antrag gestützt wird, ist hier nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift sind der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Gebühren befreit. Die Vorschrift ist wort- und inhaltsgleich u. a. mit den §§ 2 GKG, 2 GNotKG, 11 KostO. Für alle diese Vorschriften war und ist hinsichtlich der Gebührenbefreiung der „Anstalten und Kassen“ anerkannt, dass das wesentliche Kriterium der Gebührenbefreiung nicht die rechtliche Organisation der öffentlichen Anstalt etc. ist, sondern die haushaltsrechtliche Erfassung. Entscheidend ist danach, dass alle Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Anstalt nach kameralistischen Grundsätzen in dem Haushalt des Bundes oder eines Landes vollständig und unmittelbar erfasst sind (BGH MDR 1978, 1016; RPfleger 1982, 145; VIZ 1997, 310; NJW-RR 2009, 862). Dies ist hinsichtlich des Beteiligten zu 1) nicht der Fall.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ja, das stimmt. Zwar reicht die bloße Eigenschaft einer Behörde als Träger der in § 64 Abs 3 S 2 SGB 10 genannten Sozialleistungen für eine Freistellung von Gerichtskosten nicht aus (BSG, Beschluss vom 19. Februar 2018, B 6 SF 3/17 S, juris, Rz. 11). Vielmehr muss sich ein enger sachlicher Zusammenhang mit der gesetzlichen Tätigkeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergeben. Das ist bei der BA jedoch immer dann anzunehmen, wenn sie - objektiv betrachtet - in dem zugrunde liegenden Verfahren eine Aufgabe im Rahmen des Vollzugs des SGB II wahrnimmt (Rz. 12). Das dürfte vorliegend der Fall sein (s. Fedden im jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, Stand: 06.01.2020, § 64 Rz. 55.1; Meißner in jurisPR-SozR 8/2018 Anm. 4).

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