Berücksichtigung Unterhalt + Freibetrag

  • Hallo :),

    ich hab mal ne Frage. Ich mache gerade eine Überprüfung nach § 120 a ZPO.
    So, jetzt teilt mir die PKH- Partei mit, dass sie 2 Töchter hat.
    Die eine Tochter, die nicht im gleichen Haushalt wohnt unterstützt sie mit einem Betrag 300,00 EUR , da die Tochter selbst noch studiert und
    lediglich Einkünfte in Höhe von ca. 700,00 EUR hat.
    Die andere Tochter, die im gleichen Haushalt wohnt, ist arbeitslos geworden und eine Entscheidung über das Arbeitslosengeld steht noch aus.
    Sie hatte vorher ebenfalls Einkünfte in Höhe von ca. 700,00 EUR, sodass das Arbeitslosengeld dementsprechend gering ausfällt und wie gesagt im Moment bekommt sie noch keins.

    So nun meine Frage: sind denn der Unterhalt in Höhe von 300,00 EUR für die eine und der Freibetrag für die andere Tochter zu berücksichtigen?

  • Hallo :),

    ich hab mal ne Frage. Ich mache gerade eine Überprüfung nach § 120 a ZPO.
    So, jetzt teilt mir die PKH- Partei mit, dass sie 2 Töchter hat.
    Die eine Tochter, die nicht im gleichen Haushalt wohnt unterstützt sie mit einem Betrag 300,00 EUR , da die Tochter selbst noch studiert und
    lediglich Einkünfte in Höhe von ca. 700,00 EUR hat.
    Die andere Tochter, die im gleichen Haushalt wohnt, ist arbeitslos geworden und eine Entscheidung über das Arbeitslosengeld steht noch aus.
    Sie hatte vorher ebenfalls Einkünfte in Höhe von ca. 700,00 EUR, sodass das Arbeitslosengeld dementsprechend gering ausfällt und wie gesagt im Moment bekommt sie noch keins.

    So nun meine Frage: sind denn der Unterhalt in Höhe von 300,00 EUR für die eine und der Freibetrag für die andere Tochter zu berücksichtigen?


    Bitte die Partei doch, den ALG I Bescheid vorzulegen, sobald ihre Tochter den hat. Dann kannst Du abschließend berechnen. Bis dahin legst Du die Sache auf Frist.

  • Ich benutze das Berechnungsprogramm der Agentur für Arbeit.

    Ich würde berechnen und dann ggf. nur der verringerten Freibetrag berücksichtigen. Die Zahlungen an die andere Tochter würde ich nur berücksichtigen, wenn der Nachweis der tatsächlichen Zahlung vorliegt: Überweisungen oder Barabhebungen in entsprechender Höhe.

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