Erinnerung gegen Pfüb

  • Kindesmutter beantragt am 10.01.20 eine PfÜb wegen der Differenz, die der Kindesvater mehr hätte zahlen müssen durch den neuen Mindesunterhalt ab 01.01.20. Gleichzeitig soll der laufende Unterhalt gepfändet werden.

    Am 16.01.20 wird der PfüB erlassen.

    Schuldner legt am 10.02.20 Erinnerung ein, da er am 13.01.20 die Differenz überwiesen hat und somit zum Zeitpunkt des Erlasses es Pfüb kein Rückstand bestand. Kindesmutter will weiterhin den laufenden Unterhalt gepfandet haben.

    Wie würdet ihr etscheiden?

  • ....
    wenn die Erinnerung sich nur wegen des gezahlten Differenzbetrages eingelegt worden ist, wäre diese begründet und der PÜ könnte insoweit aufgehoben werden.
    Hinsichtlich des laufenden Unterhalts würde ich diesen bestehen lassen, also nicht abhelfen und vorlegen....

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • ....
    wenn die Erinnerung sich nur wegen des gezahlten Differenzbetrages eingelegt worden ist, wäre diese begründet und der PÜ könnte insoweit aufgehoben werden.
    Hinsichtlich des laufenden Unterhalts würde ich diesen bestehen lassen, also nicht abhelfen und vorlegen....

    Die Zahlung bzw. "Erfüllung" ist materiell-rechtlicher Einwand und daher im Erinnerungsverfahren irrelevant.
    Notwendig wäre daher eine Vollstreckungsabwehrklage.
    Wobei die aufgrund des laufenden Unterhalts eh keinen Erfolg hätte (zumindest im Hinblick auf das Bestehenbleiben der Pfändung)

    Im Endergebnis aber auch: Nichtabhilfe und Vorlage an den Abteilungsrichter.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Kindesmutter beantragt am 10.01.20 eine PfÜb wegen der Differenz, die der Kindesvater mehr hätte zahlen müssen durch den neuen Mindesunterhalt ab 01.01.20. Gleichzeitig soll der laufende Unterhalt gepfändet werden.

    Am 16.01.20 wird der PfüB erlassen.

    Schuldner legt am 10.02.20 Erinnerung ein, da er am 13.01.20 die Differenz überwiesen hat und somit zum Zeitpunkt des Erlasses es Pfüb kein Rückstand bestand. Kindesmutter will weiterhin den laufenden Unterhalt gepfandet haben.

    Wie würdet ihr etscheiden?

    Stöbern, Rdn. 688 hilft da vielleicht.

  • ....
    wenn die Erinnerung sich nur wegen des gezahlten Differenzbetrages eingelegt worden ist, wäre diese begründet und der PÜ könnte insoweit aufgehoben werden.
    Hinsichtlich des laufenden Unterhalts würde ich diesen bestehen lassen, also nicht abhelfen und vorlegen....

    Die Zahlung bzw. "Erfüllung" ist materiell-rechtlicher Einwand und daher im Erinnerungsverfahren irrelevant.
    Notwendig wäre daher eine Vollstreckungsabwehrklage.
    Wobei die aufgrund des laufenden Unterhalts eh keinen Erfolg hätte (zumindest im Hinblick auf das Bestehenbleiben der Pfändung)

    Im Endergebnis aber auch: Nichtabhilfe und Vorlage an den Abteilungsrichter.

    Die Kommentierung (BeckOK) sagt allerdings, dass Erinnerung einzulegen ist, wenn aufgrund der Zahlung die Voraussetzungen des 850d ZPO nicht vorgelegen haben.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Stöbern, Rdn. 688 hilft da vielleicht.


    :daumenrau Und in der aktuellen 17. Aufl. (Stöber/Rellermeyer) jetzt Rn. B.352.

    Die Kommentierung (BeckOK) sagt allerdings, dass Erinnerung einzulegen ist, wenn aufgrund der Zahlung die Voraussetzungen des 850d ZPO nicht vorgelegen haben.


    So wurde es auch durch die an o. g. Fundstelle zitierten Gerichte (z. B. LG Berlin, MDR 1966, 596, auch zitiert in Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 850d Rn. 24; LG Mühlhausen, Beschl. v. 02.10.2010 - 2 T 194/10) letztlich entschieden. Nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des PfÜB bereits fällige Beträge vollstreckt werden können, liegen die Voraussetzungen des § 850d III ZPO vor. Das war hier offenbar nicht der Fall, so daß der Schuldner diesen Verfahrensmangel mit der Erinnerung (§ 766 ZPO) verfolgen kann.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I


  • Schuldner legt am 10.02.20 Erinnerung ein, da er am 13.01.20 die Differenz überwiesen hat und somit zum Zeitpunkt des Erlasses es Pfüb kein Rückstand bestand.

    Für die Erfüllung der geschuldeten Leistung kommt es nicht darauf an, wann der Schuldner den Überweisungsträger ausgefüllt hat, sondern wann das Geld beim Gläubiger angekommen ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!