Grundstücksübertragung an Familien-GbR mit Beteiligung eines Minderjährigen

  • Hallo, ich hoffe, dass ihr mir im folgenden Fall weiter helfen könnt: Eltern sind eingetragene Eigentümer zu je 1/2. Sie übertragen ihr Grundstück auf eine verwaltende GbR, die am selben Tag gegründet wird und die nur aus ihren 3 Kindern besteht. Ein Kind ist noch minderjährig und wird von einem Ergänzungspfleger vertreten. Geschäftsführer sind die beiden volljährigen Kinder. Die Eltern behalten sich ein Nießbrauchsrecht sowie eine Rückauflassungsvormerkung vor. Jetzt meine Frage: Brauche ich eine familiengerichtliche Genehmigung für das minderjährige Kind? Das Familiengericht hat sowohl für den Gründungsvertrag als auch für den Grundstücksübertragungsvertrag die Erteilung einer Genehmigung abgelehnt. Ich glaube, dass das Familiengericht Recht hat, bin mir aber doch etwas unsicher. Je mehr ich lese, desto verwirrter werde ich.:confused: Wie seht ihr das? Vielen Dank schon mal!

  • Für den Grundstückskaufvertrag kann eine Genehmigungspflicht nicht bestehen, da die Minderjährigen gar nicht Vertragspartei sind. Insoweit ist es egal, ob eine Schenkung vorliegt oder nicht.

    Die Frage wäre, ob die Gründung der GbR der Genehmigung bedarf. Insoweit kommen §§1822 Nr. 3 und 10 BGB in Betracht. Da es sich nur um eine Verwaltungsgesellschaft handeln soll, scheidet Nr. 3 wohl aus. Ich würde §1822 Nr. 10 BGB jedoch tendenziell für einschlägig halten (s. auch OLG Hamm, 2 UF 53/00).

  • Vielen Dank für deine Antwort. Die Entscheidung des OLG Hamm habe ich gelesen. Ich frage mich nur, ob das Grundbuchamt überhaupt zu prüfen hat, ob eine familiengerichtliche Genehmigung für die Gründung der GbR notwendig ist. Diese Prüfung obliegt doch wohl eher dem Familiengericht, welches ja bereits mitgeteilt hat, dass es keine Genehmigung für erforderlich hält. Somit dürfte für mich als Grundbuchamt doch die Sache insoweit "erledigt" sein, oder?

  • Wenn man Kenntnis davon hat, dass die erwerbende GbR gar nicht besteht, weil der Gesellschaftsvertrag schwebend unwirksam ist kann man die GbR aufgrund des Legalitätsprinzips natürlich nicht als Erwerber eintragen.
    Vorliegend ist bekannt, dass die Gründung der GbR nicht genehmigt wurde. Daher würde ich die Eintragung ablehnen, da ich eine Genehmigungspflicht bejahen würde.
    Die Entscheidung des Familiengerichts bindet das Grundbuchamt nicht. zumal diese offenbar auch nur §1821 Nr. 5 BGB ausgeschlossen haben und nicht gesagt haben, dass keine Genehmigung nach §1822 Nr. 3 oder 10 BGB erforderlich ist.

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