Art. 72 BayGO, Finanzierungsgrundschuld Veräußerung durch Gemeinde

  • Hallo zusammen,

    ich würde gerne wissen wie ihr Grundschuldbestellungen im Zusammenhang mit Veräußerungen durch die Gemeinde handhabt. Insbesondere die Entscheidung des OLG München vom 16.09.2019, Az. 34 Wx 445/2018 hat mich zum Nachdenken gebracht.

    Uns hat bisher ein Gemeinderatsbeschluss zum KV inkl. Belastungsvollmacht für die Käufer genügt. Nach der Entscheidung des OLG München müsste man, sofern die Finanzierungsgrundschuld in gesonderter Urkunde vorgelegt wird (was ich nur so kenne), immer ein Negativzeugnis hins. Art. 72 Abs. 3 GO fordern.
    Wie handhabt ihr das?

  • Ja - ist so. Auch die GO in Brandenburg ist ähnlich ausgestaltet...

    Allerdings gibt es bei uns auch eine Erleichterung: Die "Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden" (Genehmigungsfreistellungsverordnung - GenehmFV). Dann muss nicht die Kommunalaufsicht genehmigen, sondern die Gemeinde bzw. Stadt kann das unter bestimmten Voraussetzungen selbst tun. Die Frage ist also nicht ob - sondern wer. Vielleicht gibt es sowas ja auch bei euch?

    Einmal editiert, zuletzt von fridolin2001 (19. Februar 2020 um 07:10) aus folgendem Grund: eine Menge fehlender Buchstaben

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