Hallo zusammen,
ich würde gerne wissen wie ihr Grundschuldbestellungen im Zusammenhang mit Veräußerungen durch die Gemeinde handhabt. Insbesondere die Entscheidung des OLG München vom 16.09.2019, Az. 34 Wx 445/2018 hat mich zum Nachdenken gebracht.
Uns hat bisher ein Gemeinderatsbeschluss zum KV inkl. Belastungsvollmacht für die Käufer genügt. Nach der Entscheidung des OLG München müsste man, sofern die Finanzierungsgrundschuld in gesonderter Urkunde vorgelegt wird (was ich nur so kenne), immer ein Negativzeugnis hins. Art. 72 Abs. 3 GO fordern.
Wie handhabt ihr das?