Im FH-Verfahren hat sich der Antragsgegner zur Unterhaltszahlung verpflichtet.
Daher ist ein Festsetzungsbeschluss mit folgendem Inhalt ergangen:
1. Unterhaltsfestsetzung in der Höhe, in der sich der AG verpflichtet hat
2. Streitwertfestsetzung
3. AG trägt Kosten
4. Von AG an ASt. zu erstattende Kosten
Der Antragsgegner legt Beschwerde ein, die sich ausdrücklich gegen Ziffer 4. richtet. Da er in seiner Begründung aber nicht die Berechnung der Kosten angreift, sondern vorträgt, er habe keinen Anlass für das Verfahren gegeben und sollte daher nicht die Kosten tragen müssen, ist m.E. auch von einem Rechtsmittel gegen Ziffer 3. auszugehen.
Ist die Kostenentscheidung selbständig anfechtbar? Ich neige zu ja, wegen §§ 256, 113 FamFG, 99 ZPO. Ich würde die Verpflichtung des AG insoweit mit einem Anerkenntnis gleichsetzen.
Meinungen?
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!