Anfechtung der Kostenentscheidung im vereinfachten Verfahren

  • Im FH-Verfahren hat sich der Antragsgegner zur Unterhaltszahlung verpflichtet.
    Daher ist ein Festsetzungsbeschluss mit folgendem Inhalt ergangen:

    1. Unterhaltsfestsetzung in der Höhe, in der sich der AG verpflichtet hat
    2. Streitwertfestsetzung
    3. AG trägt Kosten
    4. Von AG an ASt. zu erstattende Kosten

    Der Antragsgegner legt Beschwerde ein, die sich ausdrücklich gegen Ziffer 4. richtet. Da er in seiner Begründung aber nicht die Berechnung der Kosten angreift, sondern vorträgt, er habe keinen Anlass für das Verfahren gegeben und sollte daher nicht die Kosten tragen müssen, ist m.E. auch von einem Rechtsmittel gegen Ziffer 3. auszugehen.

    Ist die Kostenentscheidung selbständig anfechtbar? Ich neige zu ja, wegen §§ 256, 113 FamFG, 99 ZPO. Ich würde die Verpflichtung des AG insoweit mit einem Anerkenntnis gleichsetzen.

    Meinungen?

  • Hat der Antragsgegner vollumfänglich anerkannt oder nur wegen eines Teilbetrages?

    Wenn es sich lediglich um eine Teilfestsetzung gehandelt hat, hätte die Kostengrundentscheidung nicht ergehen dürfen, weil sie dem streitigen Verfahren vorbehalten bleibt (Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 254 Rn. 7).

    Im Ergebnis dürfte die getroffene Kostengrundentscheidung auch im Fall des § 99 Abs. 1 ZPO über § 11 Abs. 2 RPflG mit der befristeten Erinnerung anfechtbar sein.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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