Hallo,
ich habe hier einen Beklagten, der sich im Prozess selbst vertreten hat. Er macht nach Aufforderung gem. § 106 ZPO eigene Kosten geltend.
Hier sind es Fahrtkosten für die Wahrnehmung beim Termin am Gericht und dann noch die Kosten für die erstellten Kopien, die er zur Klageerwiderung - mit den notwendigen Abschriften für den Kläger - eingereicht hat.
Er rechnet die Fahrkosten nach dem JVEG ab. Die Kopien werden nach KV 9000 GKG berechnet.
Sind das notwendige Kosten gem. § 91 I ZPO