Private Kosten des Beklagten

  • Hallo,

    ich habe hier einen Beklagten, der sich im Prozess selbst vertreten hat. Er macht nach Aufforderung gem. § 106 ZPO eigene Kosten geltend.

    Hier sind es Fahrtkosten für die Wahrnehmung beim Termin am Gericht und dann noch die Kosten für die erstellten Kopien, die er zur Klageerwiderung - mit den notwendigen Abschriften für den Kläger - eingereicht hat.

    Er rechnet die Fahrkosten nach dem JVEG ab. Die Kopien werden nach KV 9000 GKG berechnet.

    Sind das notwendige Kosten gem. § 91 I ZPO

  • § 91 I S. 2 Halbs. 2 ZPO verweist in das JVEG (§§ 19 ff. JVEG). Für die Entschädigung der Fahrtkosten der Partei gilt danach §§ 5, 19 I Nr. 1, für die Kopien §§ 7 II, 19 I Nr. 3. Die persönliche Teilnahme am eigenen Gerichtstermin dürfte ohne Frage notwendig sein (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 91 Rn. 13.79), ebenso wie die Herstellung der Mehrfertigungen der eigenen Schriftsätze für den Gegner (§ 133 I S. 1 ZPO), auch wenn nach dem Wortlaut des § 7 II S. 3 Halbs. 2 JVEG die Erstattungsfähigkeit an die Aufforderung der heranzuziehenden Stelle (hier: Gericht) knüpft ist und unaufgeforderte Übersendungen die Pauschale (§ 7 II JVEG) an sich nicht auslösen (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl., § 7 Rn. 20 m.w.N.).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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