Hallo,
ich habe hier einen Antrag auf Eintragung einer AV. Erwerber ist hier der gesetzliche Vertreter gem. Artikel 233 § 2 EGBGB für den (die) unbekannten Eigentümer des Nachbargrundstücks. Die Genehmigung der Bestellbehörde (Landkreis) liegt vor. Bislang kenne ich das ja eher umgekehrt: der gesetzliche Vertreter veräußert. Aber den Erwerb hatte ich noch nie. Kann der gesetzliche Vertreter das überhaupt (ich meine, er wird doch eher zur Verwaltung vorhandenen Vermögens bestellt). Und wenn das geht: Wie trage ich die AV ein? Also wer ist dann der Berechtigte? Die unbekannten Eigentümer, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter?
Vielleicht hatte ja jemand schon mal den Fall...
Erwerb durch Vertreter nach Art. 233 § 2 EGBGB?
-
-
Erwerber können doch nur die Vertretenen sein. Wäre der Vertreter als Person Erwerber, hätten wir ja keine Vertretungsproblematik.
Es ist zwar ungewöhnlich, aber genau wie eine Veräußerung kann auch ein Erwerb Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens sein. -
... für den (die) unbekannten Eigentümer des Nachbargrundstücks ...
Nach dem dargelegten Sachverhalt handelt es sich um eine Arrondierung. Als Vormerkungsberechtigter ist der im Nachbargrundstück eingetragene Eigentümer, für den der Vertreter bestellt wurde, einzutragen.
-
Ich habe da so meine Bedenken:
Der gesetzliche Vertreter nach EGBGB ist hier doch bezogen auf ein ganz konkretes Grundstück bestellt (im Gegensatz zum Abwesenheits- oder Nachlasspfleger, die sich auf Personen beziehen). Er kann also den abwesenden Eigentümer eines Grundstücks in Bezug auf das in der Bestellung benannte Grundstück vertreten. Bezüglich des nun hinzu zu erwerbenden Grundstücks hat er dann wohl keine originäre Vertretungsmacht; d.h. es müsste ggf. vorher die Bestellung an diese Situation (-> "Bedürfnis") angepasst werden. -
Der Vertreter soll die Vertretung des Grundstückseigentümers sicherstellen. Eine Beschränkung auf das bestimmte Grundstück, das den Vertretenen gehört, lese ich in der Vorschrift nicht. Die Nummer sollte die für die Abwesenheitspflegschaften zuständigen Gerichte entlasten und Pfleger sind insoweit auch nicht eingeschränkt.
-
Vielen Dank. Ich kloppe die AV erst mal rein ...
Ach FED, früher war's einfacher … ein Blick über den Schreibtisch genügte … Bis bald mal.
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!