Erwerb durch Vertreter nach Art. 233 § 2 EGBGB?

  • Hallo,
    ich habe hier einen Antrag auf Eintragung einer AV. Erwerber ist hier der gesetzliche Vertreter gem. Artikel 233 § 2 EGBGB für den (die) unbekannten Eigentümer des Nachbargrundstücks. Die Genehmigung der Bestellbehörde (Landkreis) liegt vor. Bislang kenne ich das ja eher umgekehrt: der gesetzliche Vertreter veräußert. Aber den Erwerb hatte ich noch nie. Kann der gesetzliche Vertreter das überhaupt (ich meine, er wird doch eher zur Verwaltung vorhandenen Vermögens bestellt). Und wenn das geht: Wie trage ich die AV ein? Also wer ist dann der Berechtigte? Die unbekannten Eigentümer, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter?
    Vielleicht hatte ja jemand schon mal den Fall...:gruebel:

  • Erwerber können doch nur die Vertretenen sein. Wäre der Vertreter als Person Erwerber, hätten wir ja keine Vertretungsproblematik.
    Es ist zwar ungewöhnlich, aber genau wie eine Veräußerung kann auch ein Erwerb Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens sein.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe da so meine Bedenken:
    Der gesetzliche Vertreter nach EGBGB ist hier doch bezogen auf ein ganz konkretes Grundstück bestellt (im Gegensatz zum Abwesenheits- oder Nachlasspfleger, die sich auf Personen beziehen). Er kann also den abwesenden Eigentümer eines Grundstücks in Bezug auf das in der Bestellung benannte Grundstück vertreten. Bezüglich des nun hinzu zu erwerbenden Grundstücks hat er dann wohl keine originäre Vertretungsmacht; d.h. es müsste ggf. vorher die Bestellung an diese Situation (-> "Bedürfnis") angepasst werden.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Der Vertreter soll die Vertretung des Grundstückseigentümers sicherstellen. Eine Beschränkung auf das bestimmte Grundstück, das den Vertretenen gehört, lese ich in der Vorschrift nicht. Die Nummer sollte die für die Abwesenheitspflegschaften zuständigen Gerichte entlasten und Pfleger sind insoweit auch nicht eingeschränkt.

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    Einmal editiert, zuletzt von FED (18. Februar 2020 um 16:32) aus folgendem Grund: s vergessen

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