Verfahren bei sachlicher Unzuständigkeit nach § 788 Abs. 2 ZPO

  • Der Antragsteller hat beim Arbeitsgericht Kostenfestsetzung für die Kosten der Zwangsvollstreckung beantragt. Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht.

    Auf den Hinweis, dass gemäß § 788 Abs.2 ZPO das Amtsgericht für die Kostenfestsetzung zuständig ist, hat er den Antrag leider nicht zurückgenomen und beim Amtsgericht gestellt, sondern gebeten den Kostenfestsetzungsantrag an das Amtsgericht zu verweisen.

    Wie ist zu verfahren? Ist eine Verweisung überhaupt möglich?

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

  • s. z. B. den Beschluß des BGH (NJW 2014, 2125). Dort lag auch der Fall des § 788 Abs. 2 ZPO vor. Das AG hielt sich für nicht zuständig und gab auf Bitten des Gläubigers den Antrag an das SG ab, das wiederum seine Unzuständigkeit per Beschluß feststellte und das Verfahren per Beschluß (§ 17a II S. 1 GVG) an das AG verwies.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Vorsicht: Wenn es zu keiner ZwV kommt, sondern bei deren Androhung bzw. Ankündigung verbleibt: Zuständigkeit des Prozeßgerichts (was ja auch das Arbeitsgericht sein kann): KG, Beschluß vom 18.10.2018, Az.: 2 AR 54/18.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Vorsicht: Wenn es zu keiner ZwV kommt, sondern bei deren Androhung bzw. Ankündigung verbleibt: Zuständigkeit des Prozeßgerichts (was ja auch das Arbeitsgericht sein kann): KG, Beschluß vom 18.10.2018, Az.: 2 AR 54/18.

    Danke für den Hinweis, hier waren es tatsächlich nur Vorbereitungskosten. Also ganz normaler Werdegang.

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