Der Antragsteller hat beim Arbeitsgericht Kostenfestsetzung für die Kosten der Zwangsvollstreckung beantragt. Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht.
Auf den Hinweis, dass gemäß § 788 Abs.2 ZPO das Amtsgericht für die Kostenfestsetzung zuständig ist, hat er den Antrag leider nicht zurückgenomen und beim Amtsgericht gestellt, sondern gebeten den Kostenfestsetzungsantrag an das Amtsgericht zu verweisen.
Wie ist zu verfahren? Ist eine Verweisung überhaupt möglich?