Kosten und Auslagen

  • Bei uns ist eine "Grundsatzdiskussion" aufgekommen, daher dachte ich, ich frage mal wie das anderswo gehandhabt wird.

    Folgender Fall:

    Der Betreute hat Vermögen über 5.000 Euro aber unter 25.000,00 Euro. An Gutachter und Verfahrenspfleger sind mehrere hundert Euro geflossen.

    1. Frage: Sind diese überhaupt zurück zu fordern, oder sind sie wie Gerichtskosten zu behandeln?

    2. Frage: Falls man zu der Überzeugung kommt, dass zurück zu fordern ist, macht man das dann einmal jährlich (auf die Gefahr hin, dass bis dahin der Schonbetrag unterschritten ist) oder immer sofort, wenn etwas ausgezahlt wurde?

    Danke für Eure Meinungen

  • Vielleicht erst einmal die Begriffe sauber verwenden. ;) Die Auslagen für Gutachter und Verfahrenspfleger sind schon Gerichtskosten. Sie sind jedoch keine Gerichtsgebühren. Die Antwort findet sich in den Vorbemerkungen 1.1 und 3.1 der Anlage 1 zum GNotKG.
    Meine Lösung: In der genannten Vermögenskonstellation werden die Gerichtsgebühren und die Gutachterauslagen wegen Vorbemerkungen 1.1 Abs. 1 und 3.1 Abs. 2 S. 1 nicht erhoben, die Auslagen für den Verfahrenspfleger wegen Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 S. 2 aber sehr wohl.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    3 Mal editiert, zuletzt von FED (18. Februar 2020 um 15:01) aus folgendem Grund: Vorschrift ergänzt und Text präzisiert

  • Vielleicht erst einmal die Begriffe sauber verwenden. ;) Die Auslagen für Gutachter und Verfahrenspfleger sind schon Gerichtskosten. Sie sind jedoch keine Gerichtsgebühren.
    Meine Lösung: In der genannten Vermögenskonstellation werden die Gerichtsgebühren nicht erhoben, die Auslagen aber sehr wohl.

    Mit Blick auf Vormerkung 3.1 Abs. 2 KV GNotKG bezweifle ich das

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich hatte den Text bereits überarbeitet, während Du das Zitat ausgewählt hattest. Das dürfte den für den ursprünglichen Text durchaus angebrachten Zweifel beseitigen.:)

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  • Also, bei allem Respekt und ohne, dass ich überheblich rüberkommen möchte:
    Ich wundere mich immer wieder, wie schlecht doch bei manchen Gerichten/Ausbildern die Ausbildung offenbar ist.
    Der Ansatz der o.g. Gerichtskosten ist Alltagsgeschäft.
    Selbst wenn die entsprechenden Vorschriften nicht leicht zu finden sind, sollten diese Vorschriften doch Inhalt jeder praktischen Ausbildung sein.;)
    Aber vielleicht ist bei der Themenstarterin die Ausbildung auch nur schon weit weg.
    Aber, dass selbst die örtlichen Kollegen/-Innen ihr nicht weiterhelfen konnten :gruebel::gruebel:

  • Wer ist für den Kostenansatz zuständig? Rechtspfleger oder Geschäftsstelle?


    Bei uns machen die Rechtspfleger die Kosten; Sinn ist Verringerung der Aktenkontakte, denn für die Wertberechnung ist die Sache eh offen und die Freigabe der KR auch kein großer Mehraufwand. (Formell zuständig wäre aber eigentlich der UdG)

  • Wer ist für den Kostenansatz zuständig? Rechtspfleger oder Geschäftsstelle?

    Weder noch. Es ist der Kostenbeamte.:( Aber der Rest ist ja zum Glück geklärt.

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