Widerspruch § 17 GBO (Anfechtung Erbvertrag)

  • Ein Ersuchen darf nicht vollzogen werden, wenn feststeht,dass damit das Grundbuch unrichtig gemacht würde, wobei auch ein fälschlicheingetragener Widerspruch zu einer Grundbuchunrichtigkeit führt. Aus demErsuchen ergibt sich aber, dass gar nicht das Grundbuch, sondern derErbnachweis unrichtig sein soll. Wie es hätte laufen können: Fest ZEV 2009, 220;zum falschen Erbscheinserben.

  • (Immerhin würde mit Eintragung des mäßig sinnigen Widerspruchs der gewünschte Erfolg erreicht, dass kein gutgläubiger Erwerb durch die strittige Erbin erfolgen kann ...)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ... und nicht auf Umstände, die dem Grundbuchamt aus der Richterkaffeerunde bekannt geworden sind.

    In dem Fall aber aus der von Dodo mitgeteilten Beschlussbegründung. Der Widerspruch hat auch nicht den richtigen Inhalt, um einen gutgläubigen Erwerb zu verhindern. Richtig wäre bei vorliegen der Umstände, wie von Cromwell schon geschrieben, ein Veräußerungsverbot gewesen.

  • Darüber, daß die Angelegenheit hier falsch eingestielt wurde, sind wir uns einig.

    Allerdings schließe ich erstens aus, daß das vorliegende Ersuchen überhaupt ausdrücklich begründet wurde, und zweitens würde ich mich auch nicht wundern, wenn sich auf der einstweiligen Verfügung -sofern sie überhaupt vorliegt- eine Begründung nicht finden lassen wird.
    Und selbst wenn, läuft die Beanstandung des Ersuchens darauf hinaus, die zugrundeliegende Entscheidung zu überprüfen. Das ist nicht Sache des Grundbuchamtes.

  • Der Beschluss bedarf auch nicht zwingend einer Begründung. Woher der Fragesteller die Kenntnis hat, bleibt damit offen -> "Grund ist eine Anfechtung des Erbvertrages".

    Zur Reihenfolge von Antrag und Ersuchen: BeckOK/Zeiser GBO § 17 Rn 1 ff

    Zum Legalitätsprinzip bei einem Ersuchen: BeckOK/Zeiser GBO § 38 Rn 15a

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