Widerspruch § 17 GBO (Anfechtung Erbvertrag)

  • Im Grundbuch ist der Erblasser eingetragen. Es gibt einen Erbvertrag, in dem die Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt worden sein soll. Der eröffnete Erbvertrag liegt dem Grundbuchamt noch nicht vor, Nachlassgericht ist ein anderes Amtsgericht. Ehefrau und leibliche Kinder des Erblassers sind zerstritten.
    Am 13.02. geht ein Grundbuchberichtigungsantrag der Ehefrau ein. Es wird auf den noch nicht eröffneten Erbvertrag verwiesen.
    Am 17.02. geht ein Ersuchen im einstweiligen Verfügungsverfahren ein, zu Gunsten der Kinder einen Widerspruch gegen die Eintragung des Erblassers einzutragen. Grund ist eine Anfechtung des Erbvertrages.
    M.E. liegt ein Fall des § 17 GBO vor. Wie gehe ich mit der Sache jetzt am besten um? Ich würde in jedem Fall von der Ehefrau einen Erbschein verlangen, da ja die Anfechtung des Erbvertrages erklärt worden ist. Kann ich dies der Ehefrau mit Fristsetzung aufgeben? Finde ich komisch im Grundbuchberichtigungsverfahren..


  • Am 17.02. geht ein Ersuchen im einstweiligen Verfügungsverfahren ein, zu Gunsten der Kinder einen Widerspruch gegen die Eintragung des Erblassers einzutragen. Grund ist eine Anfechtung des Erbvertrages.

    :gruebel::gruebel::gruebel:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wie kann die Anfechtung eines Erbvertrages, der ja wohl nicht die Grundlage der Eintragung des Erblassers ist (oder doch?), Basis für die einstweilige Verfügung sein?

    Zur Frage: Für mich ebenfalls ein Fall des § 17 GBO. Warum soll der Erbvertrag nicht mehr als Grundlage reichen? Die Tatsache der Anfechtung beseitigt doch den Vertrag nicht oder macht ihn unwirksam.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zur Frage, ob bei Anfechtung ein Erbschein verlangt werden kann siehe Schöner/Stöber, Rn 789, BeckOK GBO/Wilsch GBO § 35 Rn. 105 oder Böhringer, ZEV 2017, 68.

  • Ok, nachgelesen. Dank an Kai für den Hinweis. Also soll in diesem Fall die "Endentscheidung" beim Nachlaßgericht verbleiben und es ist tatsächlich ein Erbschein zu verlangen.
    Den Sachverhalt verstehe ich allerdings so, daß der Erbvertrag noch nicht einmal eröffnet ist und die Anfechtung bislang ausschließlich im Zivilrechtsweg erfolgt ist (was für die Forderung nach dem Erbschein aber egal sein dürfte).

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  • Ich sehe irgendwie nicht den Fall des § 17 GBO, nachdem ich mich intensiv damit beschäftigt habe. Das Recht der Erbin -wie auch immer- entsteht außerhalb des Grundbuchs, also nicht durch Eintragung. Nach Keller/ Munzig, 8. Aufl., Anm. 13 zu § 17 GBO (juris) findet § 17 GBO keine Anwendung auf Rechte, die außerhalb des Grundbuchs entstehen.
    Ich vermag auch kein durch Eintragung entstehendes Rangverhältnis zu erkennen. Ich tendiere daher zur Eintragung des Widerspruchs, den ich inhaltlch nicht zu prüfen habe.
    Denke ich völlig falsch?

  • Ich glaube, ich bin raus.:gruebel:
    Beide Anträge betreffen das Eigentum, der Vollzug des ersten Antrags würde den Vollzug des zweiten hindern. Eine Begründung für die sofortige Zurückweisung des ersten Antrags fehlt mir auch noch... Scheint heute nicht mein Tag zu werden.

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  • Ihr seht mich ebenfalls verwirrt. Das passt doch hinten und vorne nicht zusammen. Warum Widerspruch gegen die Eintragung des Erblassers?
    Keine inhaltliche Prüfung des Widerspruchs hin oder her: ich würde versuchen entweder an die Akte zu kommen oder mal mit dem Richter zu telefonieren.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Kein Mangel, der nicht mit Rückwirkung behebbar wäre.

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  • Richter hat die einstweilige Verfügung bewusst erlassen, um irgendwie einen Schutz zu erzeugen. Es war eigentlich beantragt Widerspruch gegen die Eintragung der Ehefrau als Alleinerbin. Als sich dann herausgestellt hat, dass diese nicht eingetragen war, wurde hilfsweise beantragt Widerspruch gegen die Eintragung des Erblassers für die potentiellen Miterben. Insoweit bringt die Beiziehung der C-Akte oder ein Gespräch gar nichts. Das Problem ist lang und breit unter den Richtern diskutiert worden mit dem vorliegenden Ergebnis.

  • Blödsinn, aber hinzunehmen.

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  • Mit Verlaub:

    Die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentum des Erblassers ist vollendeter Blödsinn, weil dessen Eigentum überhaupt nicht in Zweifel steht. In Zweifel steht allenfalls die nach dem Erblasser eingetretene Erbfolge und insoweit wäre der potentiellen Ehefrau entweder die Stellung des Berichtigungsantrags zu untersagen oder gegen sie ein Verfügungsverbot auszusprechen gewesen.

    Außerdem hätte der Widerspruch problemlos Zug um Zug mit der Eintragung der Ehefrau als Erbin eingetragen werden können.

    Was soll eigentlich der Grund für die "Anfechtung" des Erbvertrags sein? Ich hoffe, es geht nich um die Testierfähigkeit des Erblassers. Denn dann stünde überhaupt keine Anfechtung, sondern die Geltendmachung der Unwirksamkeit in Frage.

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