Hallo,
ich hätte da auch mal eine Frage.
Also:
Mahnverfahren, Abgabe am 03.05.2019
10.05.2019 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass vorläufiger Insoverwalter bestellt
17.05.2019 Eingang Anspruchsbegründung
18.06.2019 Rechtsanwalt Beklagter (Klageabweisungsantrag)
17.07.2019 Klagerücknahme
09.08.2019 Antrag der PV des Beklagten, dass Kläger Kosten trägt
14.08.2019 Mitteilung von Insoverwalter, dass am 05.08.2019 Inso eröffnet wurde
20.08.2019 Antrag des Insoverw., dass Kläger Kosten tragen
24.09.2019 Kostenbeschluss, dass Kläger Kosten zu tragen hat
02.10.2019 KFA des Insoverwalters
10.05.2019 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass vorläufiger Insoverwalter bestellt
17.05.2019 Eingang Anspruchsbegründung
18.06.2019 Rechtsanwalt Beklagter (Klageabweisungsantrag)
17.07.2019 Klagerücknahme
09.08.2019 Antrag der PV des Beklagten, dass Kläger Kosten trägt
14.08.2019 Mitteilung von Insoverwalter, dass am 05.08.2019 Inso eröffnet wurde
20.08.2019 Antrag des Insoverw., dass Kläger Kosten tragen
24.09.2019 Kostenbeschluss, dass Kläger Kosten zu tragen hat
02.10.2019 KFA des Insoverwalters
Nunmehr bringt der PV des Klägers vor, dass Klagerücknahme bereits am 17.07.2019 erfolgte und die Gebühren nicht dem Insoverwalter zustehen und hier § 240 greift?
???