Kosten und Insolvenz

  • Hallo,


    ich hätte da auch mal eine Frage.


    Also:


    Mahnverfahren, Abgabe am 03.05.2019
    10.05.2019 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass vorläufiger Insoverwalter bestellt
    17.05.2019 Eingang Anspruchsbegründung
    18.06.2019 Rechtsanwalt Beklagter (Klageabweisungsantrag)
    17.07.2019 Klagerücknahme
    09.08.2019 Antrag der PV des Beklagten, dass Kläger Kosten trägt
    14.08.2019 Mitteilung von Insoverwalter, dass am 05.08.2019 Inso eröffnet wurde
    20.08.2019 Antrag des Insoverw., dass Kläger Kosten tragen
    24.09.2019 Kostenbeschluss, dass Kläger Kosten zu tragen hat
    02.10.2019 KFA des Insoverwalters


    Nunmehr bringt der PV des Klägers vor, dass Klagerücknahme bereits am 17.07.2019 erfolgte und die Gebühren nicht dem Insoverwalter zustehen und hier § 240 greift?


    ???



  • a. Greift hier überhaupt § 240 ZPO?

    b. Stellt der Kostenantrag des Insolvenzverwalters eine Aufnahme des Prozesses nach §§ 85f InsO dar?

    c. Warum sollen die Gebühren nicht dem Insolvenzverwalter zustehen? Es handelt sich hierbei um einen Vermögenswert gem. § 35 InsO, der vom Insolvenzverwalter geltend zu machen ist, § 80 InsO iVm § 148 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • a. Greift hier überhaupt § 240 ZPO?

    b. Stellt der Kostenantrag des Insolvenzverwalters eine Aufnahme des Prozesses nach §§ 85f InsO dar?

    c. Warum sollen die Gebühren nicht dem Insolvenzverwalter zustehen? Es handelt sich hierbei um einen Vermögenswert gem. § 35 InsO, der vom Insolvenzverwalter geltend zu machen ist, § 80 InsO iVm § 148 InsO.

    zu a.: Auch hier ist Unterbrechung nach § 240 ZPO eingetreten (BGH, Beschl. v. 29.06.2005 - XII ZB 195/04).

    zu b.: Mit seinem Antrag hat der Insolvenzverwalter das Verfahren nach § 85 InsO aufgenommen, da es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch um einen Bestandteil der Insolvenzmasse handelt (sog. isolierter Kostenstreit, vgl. Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019, InsO § 85 Rn. 152; MüKoInsO/Schumacher, 4. Aufl. 2019, InsO § 85 Rn. 8).

    zu c.: Genau! ;)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • a. Greift hier überhaupt § 240 ZPO?

    b. Stellt der Kostenantrag des Insolvenzverwalters eine Aufnahme des Prozesses nach §§ 85f InsO dar?

    c. Warum sollen die Gebühren nicht dem Insolvenzverwalter zustehen? Es handelt sich hierbei um einen Vermögenswert gem. § 35 InsO, der vom Insolvenzverwalter geltend zu machen ist, § 80 InsO iVm § 148 InsO.

    zu a.: Auch hier ist Unterbrechung nach § 240 ZPO eingetreten (BGH, Beschl. v. 29.06.2005 - XII ZB 195/04).

    zu a: Sicher? Wenn ich mir die Argumentation des LG Bonn ansehe, habe ich Zweifel: LG Bonn, Beschluss vom 26.02.2008, 10 O 359/07

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • zu a: Sicher? Wenn ich mir die Argumentation des LG Bonn ansehe, habe ich Zweifel: LG Bonn, Beschluss vom 26.02.2008, 10 O 359/07

    Ja. Bei der Bonner Entscheidung ging es um eine Klagerücknahme durch den späteren Insolvenzschuldner und die Kostenfestsetzung war kein Thema. Im Übrigen wäre es dort allenfalls um die Festsetzung der Kosten der Beklagtenseite gegangen, die dann aber reine Insolvenzforderung wären.

    Für den hier angesprochenen Fall der Rücknahme durch die Gegenseite: "War jedoch der gegen den Schuldner anhängige Rechtsstreit vor der Unterbrechung durch Zurücknahme der Klage oder des Rechtsmittels in der Hauptsache beendet, wegen der Kosten aber noch anhängig, liegt unabhängig vom Gegenstand der Hauptsache ein Aktivverfahren über den Kostenerstattungsanspruch des Schuldners vor (§§ 269 Abs. 3 Satz 2, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Der Verwalter kann das Verfahren nach § 85 Abs. 1 Satz 1 wegen der Kosten aufnehmen." (MüKoInsO/Schumacher, 4. Aufl. 2019, InsO § 85 Rn. 8). Bei Mock (Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019, InsO § 85 Rn. 152) heißt das dann "isolierter Kostenstreit".

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Okay, lieben Dank schon mal.

    Das heißt jetzt für mich, dass das Kostenfestsetzungsverfahren wegen § 240 und ich keinen KFB machen kann?!

  • Okay, lieben Dank schon mal. Das heißt jetzt für mich, dass das Kostenfestsetzungsverfahren wegen § 240 und ich keinen KFB machen kann?!

    ME will der Verwalter aufnehmen, dadurch dass er den Antrag am 20.08.2019 gestellt hat und ist aufgenommen durch Zustellung des Schriftsatzes an die Gegenseite, wobei das Rubrum zu berichtigen ist, so HamK § 85, Rn. 7. Aber da muss dann doch besser ein Anwalt ran... :huldigen:

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  • ME will der Verwalter aufnehmen, dadurch dass er den Antrag am 20.08.2019 gestellt hat und ist aufgenommen durch Zustellung des Schriftsatzes an die Gegenseite, wobei das Rubrum zu berichtigen ist, so HamK § 85, Rn. 7. Aber da muss dann doch besser ein Anwalt ran... :huldigen:

    Genau. Und stell Dein Licht mal nicht unter den Scheffel; ein Anwalt könnte das auch nicht besser sagen. :cool:

    @flizi85: Du kannst die Kosten zugunsten des Insolvenzverwalters festsetzen und einer Kostenbeschwerde des Klägervertreters gelassen entgegensehen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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