Die in einemgemeinschaftlichen privatschriftlichen Ehegattentestament als Alleinerbin eingesetzte Ehefrau hatdas Original-Testament an das ihrer Meinung nach zuständige deutscheNachlassgericht abgeliefert. Als letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte dieEhefrau einen Ort im Bezirk des Nachlassgerichts angegeben.
Der Erblasser verstarb im April 2017. Das gemeinschaftliche Testament wurdedurch das angegangene deutsche Nachlassgericht eröffnet, allen Beteiligtenübersandt und befindet sich noch immer in der hiesigen Nachlassakte.
Die als Alleinerbin eingesetzte Ehefrau hatte bei dem angegangenendeutschen Nachlassgericht sodann die Erteilung eines europäischenNachlasszeugnisses beantragt. Diesen Antrag hat die zuständigeNachlassrichterin zurückgewiesen, da sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt desErblassers in Spanien befunden habe.
Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hatdas zuständige Oberlandesgericht nunmehr “mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass ohne Entscheidungüber den Antrag das Amtsgericht XY (Anm: das deutsche Nachlassgericht) fürunzuständig erklärt wird“. Auch das OLG hat den Sachverhalt dahin gewürdigt,dass der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte.
Nunmehr stellt einer der gesetzlichen Erben (Sohn – nicht testamentarischeingesetzt!) ohne weitere Erklärung den Antrag, ihm zur Beantragung einesEuropäischen Nachlasszeugnisses in Spanien das Original-Testament zuübersenden.
- Kann die Urschrift des gemeinschaftlichenprivatschriftlichen Testaments überhaupt vom Nachlassgericht herausgegeben werden?
- Wenn ja, an wen?
An die Ehefrau, die die Verfügung von Todes wegen abgeliefert hat oder an jedenbeliebigen gesetzlichen Erben? - Müssen alle Beteiligten (gewillkürte Alleinerbinund gesetzliche Erben) der Herausgabe des Original-Testaments an einen ausihrer Mitte zustimmen?
Vielen Dank für EureStellungnahmen.