Aufeinandertreffen §850c und §850d ZPO

  • Genau diese Unterhaltspflicht ist aber erfüllt, da der weitere Gläubiger erst nach Zahlung des Unterhaltes zum Zuge kommt.
    Auch das weiß der Drittschuldner, er zahlt den Unterhalt ja für den Schuldner aus.

    Die Unterhaltspflicht wird sogar laufend erfüllt.....

    Hast du am 3. des Monats auch keine Mietkosten mehr, nur weil du die Miete bereits am 1. monatlich im voraus überwiesen hast?

  • der Schuldner kommt seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsgläubiger gezwungenermaßen durch die Bedienung der Unterhaltspfändung nach, so dass dem Drittschuldner gegenüber § 850c-Gl. bekannt ist, dass der Schuldner mindestens 1 Person tatsächlich Unterhalt in Höhe von 754 EUR monatlich gewährt.

    genau nach diesem Prinzip rechne ich die Person mit. Durch unsere Zahlung als Drittschuldner, weiß ich, dass er zahlt.

  • § 850 c ZPO lässt dem Schuldner einen erhöhten Freibetrag zu, wenn dieser Unterhalt "gewährt", also freiwillig leistet.
    Gerade das ist hier nicht der Fall.

    Bei einer Pfändung nach § 850 d ZPO wird der Freibetrag auch danach berechnet, ob der Schuldner an Unterhaltsberechtigte tatsächlich leistet.
    Tut er dies nicht, bleiben Unterhaltsberechtigte unberücksichtigt.
    Warum soll das hier anders sein?

  • Dann bekäme der 850c-Gläubiger bei anschließender Unterhaltspfändung mehr als wenn keine Unterhaltspfändung vorläge - das kann nicht sein.

    Wieso bekommt er mehr? Natürlich bekommt er in jedem Fall nur den Tabellenbetrag.

    Ist doch egal ob der Schuldner selbst zahlt oder der Arbeitgeber aufgrund einer Pfändung. Eine Unterhaltspflicht wird erfüllt und damit ist eine unterhaltsberechtigte Person bei der Pfändung wegen gewöhnlicher Forderung zu berücksichtigen. Es spielt keine Rolle ob diese Pfändung vor- oder nachrangig ist.

  • Eben - nach Nermas Berechnung bekäme er aber mehr.

    Für mich sind Nermas Beiträge #18 und #20 widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

    In #18 heißt es, dass die Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist und in #20, dass die Unterhaltspflicht erfüllt ist.

    Ja, ist sie (durch die Pfändung), aber genau diese Erfüllung, ob vorher, gleichzeitig oder anschließend ist Voraussetzung für die Berücksichtigung.

    Ich vermute mal, dass Nerma hier zusehr an eine alte Kontopfändung gedacht hat und daran, was dem Schuldner für den Rest des Monats zu belassen ist.

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