Ausschlagung vermögender Nachlass

  • dann bitte § 39 Absatz 2 GNotKG :D, da der Notar überschuldet 0,00 € ansetzt und im Erbscheinsverfahren ein anderer angenommen wird (okay- nen bischen Auslegung nach Sinn und Zweck gehört dazu)

    Und zu #18 und #19:
    In meinem langen Berufsleben habe ich weniger als 10 Ausschlagungen beurkundet. Ausschlagungen beim Notar sind fast zu 100 % Entwurf mit Beglaubigung. Bei den wenigen Ausnahmen war es zwingend erforderlich, weil das ausländische Recht sie sonst nicht anerkannt hätte.


    Mich stört einfach, wenn Juristen den gravierenden Unterschied zwischen Beurkundung und Beglaubigung nicht kennen oder zumindest bei der Wortwahl nicht beachten.

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