Rangeinweisung und Rangrücktritt für nicht gedeckten Teilbetrag

  • Steinigt mich nicht gleich, aber die SuFu hat mir nur Teilungen der Grundschulden gebracht, daher mein Fall und die Frage:

    Eingetragen ist in Abt. II ein Recht mit Rangvorbehalt für Grundpfandrechte bis 100.000,00 €.

    Nun wird eine Grundschuld über 150.000,00 € bestellt und bezüglich des Gesamtbetrages des Rangvorbehalts von 100.000,00 € in den vorbehaltenen Rang eingewiesen, über den Rest von 50.000,00 erfolgt Rangrücktritt durch den Berechtigten Abt. II.

    Damit hat doch sowohl die Grundschuld als auch das Recht Abt. II einheitlichen Rang.

    Geht das mit dem Rangrücktritt für den vom Rangrücktritt nicht gedeckten Rest von 50.000,00 € oder sehe ich da was falsch?

  • Das mit dem Rangrücktritt hinter den Restbetrag geht okay. Möglicherweise bedarf es aber auch des Rangrücktritts bzgl. der Zinsen aus den 100.000,-- €. Lautet der eingetragene Rangvorbehalt dahin, dass einem Grundpfandrecht von 100.000,--€ nebst…. Jahreszinsen ab Eintragung der Grundschuld der Rang vorbehalten wird und sollen nun die Zinsen bereits ab Bewilligung des Grundpfandrechts gesichert werden, dann ist auch insoweit ein Rangrücktritt erforderlich.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für die beruhigende Antwort, hab schon selbst dran gezweifelt.

    Das GBA stützt sich Schöner/Stöber (nix gefunden) und auf den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 28.09.1984, 3 W 146/84 (MittRhNotK 5/1985 S. 104 + 105), welcher m. E. ganz anders gelagert ist

  • Ich hänge mich mal an diesen Fall dran:

    Ich habe ebenfalls einen den Rangvorbehalt übersteigenden Betrag.
    Bislang habe ich immer eine Bewilligung für den Rangrücktritt über den weiteren Betrag erhalten.

    Nun ist innerhalb von kurzer Zeit von zwei verschiedenen Notaren folgendes beantragt worden:
    Die Grundschuld (150.000) soll zunächst an rangbereiter Stelle eingetragen werden sowie ein Teilbetrag in Höhe von 100.000 € unter Ausnutzung des Vorrangs in Abt. II Nr. 2.

    Abt. II Nr. 2 hat nur einen Rangvorbehalt in Höhe von 100.000 €.


    Beim ersten Notar habe ich mit den Ausführungen von Müko § 881 Rn 13 argumentiert, dass das neue, vorrangige Recht den Umfang des Vorbehalts nicht überschreiten darf und um eine Rangrücktrittserklärung für den weiteren Betrag gebeten.
    Hat geklappt ;)

    Mich wundert, dass ein anderer Notar innerhalb kurzer Zeit den gleichen Antrag stellt. Ist es doch möglich, dass der Rangvorbehalt II/2 voll ausgenutzt wird und der restliche Betrag im Rang nach Abt. II/2 steht?
    Finde ich etwas merkwürdig und kann im Schöner/Stöber sowie unter Beck-Online nichts passendes finden.

    Lieben Gruß

  • Sicher nur die berühmte Duplizität der Dinge und keine begründbare Absicht der Notare. Unterschiedliche Ränge der Grundschuld im Verhältnis zum bereits eingetragenen Recht würden zur Teilung der Grundschuld führen.

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