Steinigt mich nicht gleich, aber die SuFu hat mir nur Teilungen der Grundschulden gebracht, daher mein Fall und die Frage:
Eingetragen ist in Abt. II ein Recht mit Rangvorbehalt für Grundpfandrechte bis 100.000,00 €.
Nun wird eine Grundschuld über 150.000,00 € bestellt und bezüglich des Gesamtbetrages des Rangvorbehalts von 100.000,00 € in den vorbehaltenen Rang eingewiesen, über den Rest von 50.000,00 erfolgt Rangrücktritt durch den Berechtigten Abt. II.
Damit hat doch sowohl die Grundschuld als auch das Recht Abt. II einheitlichen Rang.
Geht das mit dem Rangrücktritt für den vom Rangrücktritt nicht gedeckten Rest von 50.000,00 € oder sehe ich da was falsch?