Umschreibung/2. vollstreckbare Ausfertigung notarielle Urkunde

  • Guten Morgen,

    ich habe mal wieder ein Problem bei der Umschreibung bzw. Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde.
    Der Gläubiger beantragt die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, da die erste verloren gegangen sei. Er reicht eine Kopie der Urkunde und Kopien der bisher erfolgten Umschreibungen ein, die von verschiedenen Notaren gemacht wurden, ein. Problem für mich: Die Original-Urkunde ist absolut jungfräulich, will heißen, da ist keinerlei Umschreibung vermerkt (und das sind offenbar schon einige gewesen). Was nun? Ich bin der Meinung, der aktuelle Gläubiger muss mir noch einmal sämtliche Nachweise formgerecht vorlegen. Der Gläubiger hält die Kopien für ausreichend, da er damit die Umschreibungen ja quasi belegen kann. Wie würdet ihr das sehen?
    Ich hab leider öfter die Fälle, in denen von den Notaren die Umschreibungen nicht bei der Original-Urkunde vermerkt werden.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich vermute mal, du meinst Satz 2

    ja, meinte ich. Finger waren offenbar zu breit

    und ja, bin ich, da wir urkundenverwahrende Stelle sind.

    Das ist natürlich blöd. Ich sehe es wie du: wenn bislang niemand die Umschreibungen auf dem Original vermerkt hat und die dazu passende vollstreckbare Ausfertigung nun mal leider weg ist, ist das für dich doch, als wären sie nie passiert.
    Du musst jetzt in eigener Verantwortung die Vermerke nachholen, also brauchst du formgerechte Nachweise. Oder der Notar soll es halt auf seine Kappe nehmen und die unterbliebenen Vermerke nachholen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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