Der mobile Schuldner und Steuerforderungen

  • Schuldner (S) sieht sich Insolvenzforderungen des Landes Schleswig-Holstein aus Einkommensteuer in Höhe von 30.000,- € ausgesetzt. Er ist aber schon lange nach NRW gezogen und hat nun dort einen Erstattungsanspruch aus Einkommensteuer gg. das Land NRW von knapp 4.000,- € (stammt auch aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung).


    Frage:

    Können die Forderungen des Landes S-H und der Erstattungsanspruch des Landes S-H aufgerechnet werden? Zunächst würde ich das ja verneinen, da es sich um verschiedene Gläubiger handelt. Aber gibt es vielleicht in den Tiefen des Steuerrechts irgendeinen Trick, der das doch ermöglicht?

  • Siehe AEAO zu § 226

    Nr.3
    Soweit sich die Aufrechnungslage weder aus § 226 Abs. 1 AO aufgrund der Ertragsberechtigung noch aus § 226 Abs. 4 AO aufgrund der Verwaltungshoheit ergibt, kann in geeigneten Fällen die erforderliche Gegenseitigkeit seitens der Finanzverwaltung dadurch hergestellt werden, dass zwecks Einziehung der zu erhebende (ggf. anteilige) Anspruch an die Körperschaft, die den anderen Anspruch zu erfüllen hat, abgetreten und damit die Gläubiger-/Schuldneridentität i.S.d. § 226 Abs. 1 AO herbeigeführt wird (BFH-Urteil vom 5.9.1989, VII R 33/87, BStBl II S. 1004).


    Nicht gerade ein Trick aber es funktioniert.

  • Siehe AEAO zu § 226

    Nr.3
    Soweit sich die Aufrechnungslage weder aus § 226 Abs. 1 AO aufgrund der Ertragsberechtigung noch aus § 226 Abs. 4 AO aufgrund der Verwaltungshoheit ergibt, kann in geeigneten Fällen die erforderliche Gegenseitigkeit seitens der Finanzverwaltung dadurch hergestellt werden, dass zwecks Einziehung der zu erhebende (ggf. anteilige) Anspruch an die Körperschaft, die den anderen Anspruch zu erfüllen hat, abgetreten und damit die Gläubiger-/Schuldneridentität i.S.d. § 226 Abs. 1 AO herbeigeführt wird (BFH-Urteil vom 5.9.1989, VII R 33/87, BStBl II S. 1004).


    Nicht gerade ein Trick aber es funktioniert.

    Danke für den Hinweis!

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