Ich habe folgenden Fall:
An einem Teileigentum soll ein Nießbrauchsrecht mit folgendem Inhalt bestellt werden: Der Berechtigte hat das uneingeschränkte Nutzungsrecht an den in der Anlage mit Büro 1 gekennzeichneten Räumlichkeiten sowie dem Stellplatz Nummer 1 und das Mitbenutzungsrecht an Flur 1 und 2.
Es handelt sich hierbei nicht um alle Räume der Einheit.
Fällt es unter Ausschluss einzelner Nutzungen, wenn nur ein Teil der Räume genutzt werden darf? Oder ist hier vielmehr der Beschluss des OLG Köln vom 17.08.2016 (Az.: 2 Wx 188/16) anzuwenden?
Vielen Dank!