Nießbrauch mit Ausschluss einzelner Nutzungen



  • Ich habe folgenden Fall:


    An einem Teileigentum soll ein Nießbrauchsrecht mit folgendem Inhalt bestellt werden: Der Berechtigte hat das uneingeschränkte Nutzungsrecht an den in der Anlage mit Büro 1 gekennzeichneten Räumlichkeiten sowie dem Stellplatz Nummer 1 und das Mitbenutzungsrecht an Flur 1 und 2.


    Es handelt sich hierbei nicht um alle Räume der Einheit.


    Fällt es unter Ausschluss einzelner Nutzungen, wenn nur ein Teil der Räume genutzt werden darf? Oder ist hier vielmehr der Beschluss des OLG Köln vom 17.08.2016 (Az.: 2 Wx 188/16) anzuwenden?


    Vielen Dank!

  • Hilft dieser Thread?:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1065022

    Danach ist der Nießbrauch in vorliegender Form unzulässig. Aus dem von Dir genannten Beschluss des OLG Köln vom 17.08.2016, 2 Wx 188/16, ergibt sich nichts anderes. Das OLG Köln führt aus:

    „Unter einer "einzelnen Nutzung" nach § 1030 Abs. 2 BGB ist eine einzelne Nutzungsart zu verstehen (BayObLGZ 1979, 361), wohingegen hier durch die in § 3 (2) des Vertrages getroffene Regelung die im Erdgeschoss gelegenen Räume als realer Gebäudeteil von jeglicher Nutzung aufgrund des Nießbrauchs ausgenommen werden. Dadurch sollen nicht nur einzelne, sondern sämtliche Nutzungsarten an einem bestimmten realen Teil des auf dem zu belastenden Grundstück errichteten Anwesens von vornherein ausgeschlossen werden. Die Zulassung eines derartigen Nießbrauchs würde dazu führen, dass sich die dinglichen Nutzungsrechte hinsichtlich einzelner realer Teile der zu belastenden Sache unterschiedlich gestalten würden. Dies wäre mit der Regelung des § 93 BGB nicht zu vereinbaren. Eine in einem bebauten Anwesen befindliche Wohnung ist ein wesentlicher Bestandteil des Hauses und damit des Grundstücks (vgl. § 94 Abs. 1 BGB) und kann deshalb nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Demgemäß erfasst der an einem Grundstück bestellte Nießbrauch auch die (wesentlichen) Bestandteile nach §§ 93 ff., 96 BGB. Eine Ausnahme nach § 1030 Abs. 2 BGB kann sich über diese zwingenden Grundsätze nicht hinwegsetzen (BayObLGZ 1979, 361)“..

    Das gilt dann auch für Teile einer Wohnung oder einer nicht zu Wohnzwecken dienenden Einheit.

    Ich sehe auch nicht, dass sich aus der Erklärung ergibt, dass der Nießbrauch zwar das gesamte Teileigentum erfassen soll, die Ausübung jedoch auf in der Anlage mit Büro 1 gekennzeichneten Räumlichkeiten sowie dem Stellplatz Nummer 1 beschränkt sein soll, s. dazu hier und den dortigen Bezugsthread:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…638#post1100638

    Denn dann wäre die Regelung, nach der dem Nießbrauchsberechtigten das Recht auf „Mitbenutzung an Flur 1 und 2“ zustehen soll, unverständlich.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für die Antworten!
    Für mich ist nur noch nicht klar, wo der Unterschied zwischen dem Ausschluss einzelner Nutzungen und einer Ausübungsbeschränkung liegt? Eine Ausübungsbeschränkung wäre, da nur schuldrechtlich, also zulässig? Sobald eine solche Vereinbarung dinglich wirken soll, ist sodann zu prüfen, ob diese mit § 1030 Abs. 2 BGB vereinbar ist. Verstehe ich das richtig?

  • Für mich ist nur noch nicht klar, wo der Unterschied zwischen dem Ausschluss einzelner Nutzungen und einer Ausübungsbeschränkung liegt?

    Genau das ist ja die Streitfrage. Bedeutet eine Beschränkung auf bestimmte Räume den Ausschluss einzelner Nutzungen (vgl. § 1030 Abs. 2 BGB) oder werden damit in Wirklichkeit für den Teil des Gebäudes sämtliche Nutzungen ausgeschlossen. Die herrschende Meinung nimmt letzteres an und lehnt eine derartige Beschränkung als dinglichen Rechtsinhalt ab. Eine andere Ansicht (vgl. MüKo a.a.O.) stellt wegen der Möglichkeit der Ausübungsbeschränkung auf die entsprechende Ausgestaltung bei einer Dienstbarkeit ab (vgl. § 1023 BGB).

  • Dass einzelne Nutzungen nicht gezogen werden dürfen, bedeutet im vorliegenden Kontext, dass bezüglich des gesamten Belastungsgegenstandes bestimmte Nutzungen nicht gezogen werden dürfen, nicht jedoch, dass für einen Teil des Belastungsgegenstandes überhaupt keine Nutzungen gezogen werden dürfen.

    Aber heute ist ja praktisch alles umstritten, selbst Dinge, die völlig klar sind.

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