§ 1630 Abs. 3 BGB - Tod der alleinsorgeberechtigten KM

  • Konnte bislang nichts Erschöpfendes zu dieser Problematik finden. Also Frage an Euch: KM übertrug die ihr allein zustehende elterliche Sorge gemäß § 1630 Abs. 3 BGB vollumfänglich auf GM. Nun verstirbt die KM. Steht die Sorge weiterhin der GM zu oder liegen nunmehr die Voraussetzungen der Vormundschaft vor? In einem frühere Thread wurde wohl die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen der Vormundschaft vorlägen, da durch den Tod der KM deren Zustimmung nicht mehr vorläge.

    Ein Meinungsaustausch ist, wenn ein Beamter mit seiner Meinung zu seinemVorgesetzten geht und mit dessen Meinung zurückkommt. (Andrej Gromyko)

  • Mit dem Tod der Kindesmutter ist die Pflegschaft nach § 1630 BGB beendet.

    Vor Einrichtung einer Vormundschaft hat allerdings gemäß § 1680 Abs. 2 BGB der Richter zu prüfen, ob die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. Ist das nicht der Fall ist die Anordnung einer Vormundschaft erforderlich.

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