Konnte bislang nichts Erschöpfendes zu dieser Problematik finden. Also Frage an Euch: KM übertrug die ihr allein zustehende elterliche Sorge gemäß § 1630 Abs. 3 BGB vollumfänglich auf GM. Nun verstirbt die KM. Steht die Sorge weiterhin der GM zu oder liegen nunmehr die Voraussetzungen der Vormundschaft vor? In einem frühere Thread wurde wohl die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen der Vormundschaft vorlägen, da durch den Tod der KM deren Zustimmung nicht mehr vorläge.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!