Einziehung Erbschein

  • Ich habe eine komische Akte auf dem Tisch:

    Erbe A stellt einen Antrag auf einen gemeinschaftlichenErbschein, wo A, B und C Erben sind. Der Erbschein wird erteilt und Aübersandt.
    Nach über einem Jahr stellt A einen Antrag auf Einziehungdes Erbscheins, da B und C seiner Meinung nach „erbunwürdig“ sind, welches sienach Aktenlage nicht sind und der Erbschein somit richtig erteilt worden ist.
    Nach § 2361 BGB ist der Erbschein aufgrund Unrichtigkeiteinzuziehen, daher kommt § 2361 BGB meiner Meinung nach nicht in Betracht.
    § 2353 BGB sagt aus, dass der Erbschein nur auf Antrag zuerteilen ist.

    Kann ich den Erbschein aufgrund nachträglicher Rücknahme desAntrags einziehen, dafür die entsprechende Kosten berechnen und die Erben B undC auf die Möglichkeit der Erbscheinsbeantragung hinweisen?

  • Wenn du der Meinung bist, dass die Einziehung des Erbscheins nicht in Betracht kommt, dann musst du darüber in Beschlussform entscheiden.
    Eine Einziehung des Erbscheins, weil A seinen Erbscheinsantrag zurückgenommen hat, geht meines Erachtens nicht. A hat vor einem Jahr seinen Antrag auf Erbscheinserteilung gestellt und darüber wurde damals entschieden und damit ist die Sache erledigt. Jetzt den Antrag von damals zurückzunehmen, hat keine Auswirkung auf den bereits erteilten Erbschein.

  • Einen beschiedenen Antrag kann man nicht mehr zurücknehmen. Und ein einmal erteilter Erbschein wird nur dann vom Gericht eingezogen, wenn er unrichtig wurde/ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Einen beschiedenen Antrag kann man nicht mehr zurücknehmen. Und ein einmal erteilter Erbschein wird nur dann vom Gericht eingezogen, wenn er unrichtig wurde/ist.

    Genau so ist es.
    Ich würde einen Beschluss machen, in dem du die Einziehung des Erbscheins ablehnst.

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