In einem notariellen Testament wurde Vor- und Nacherbschaft angeordnet. U. a. wurde die Nichtvererblichkeit und Nichtveräußerlichkeit des Nacherbenanwartschaftsrecht verfügt.
Die Nichtvererblichkeit ist im Erbschein zu verlautbaren. Aber gilt dies auch für die Nichtveräußerlichkeit?
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